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Inhalt der Ausgabe 02/2013

Kurz informiert

Kurz informiert

+++ Sachentnahmen in der Gastronomie: Pauschbeträge 2013 +++ Unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten an Arbeitnehmer ab 2013 +++ Sachgerechte Schätzung bei Umsätzen einer Gaststätte +++ Unzumutbare Flugzeitenänderung löst Schadenersatz aus +++ Informationspflicht über Überfallgefahr +++ Haftung für prügelnde Reinigungskraft +++ Allgemeine Klausel zur Flugzeitenänderung unzulässig +++ Geschäftsreisen: Fehlendes oder mangelhaftes Risikomanagement +++

Steuern

JStG 2013: Ab wann gelten die Verschärfungen für Rechnungen und Gutschriften?

In der Januar-Ausgabe von SRTour konnten wir lesen, dass das Jahressteuergesetz 2013 (JStG) nicht verabschiedet worden ist, so dass die Abschaffung des Reverse Charge auf die Passage Bus im B2B-Geschäft noch auf sich warten lässt. Was aber ist mit den weiteren Verschärfungen bei der Rechnungsstellung, insbesondere den Faktura-Angaben „Gutschrift“ und „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“? Gelten diese Anpassungen vorerst auch nicht? Sind Übergangs- oder Vereinfachungsregelungen zu erwarten?

Ferienhausvermietung: Abgrenzung von Eigen- und Reisevorleistungen

Ein langjährig ungeklärtes Problem bei der Bestimmung von Reisevorleistungen (als Leistungen Dritter) und Eigenleistungen (als Leistungen mit eigenen Mitteln des Reiseveranstalters) belastet die Praxis, und zwar insbesondere bei der Zuordnung von Leistungen der Anbieter von Ferienhäusern und -wohnungen sowie Campingplätzen. Damit ist für bestimmte Fallgestaltungen ungeklärt, ob die Margen- oder Regelbesteuerung anzuwenden ist. Mit der nachfolgenden Problemdarstellung werden die strittigen Fragen verdeutlicht und es wird auf Widersprüche hingewiesen sowie eine Stellungnahme des BMF angeregt.

Steuersatz für Wattwagenfahrten – Was ist eine „touristische Personenbeförderung“?

Das FG Hamburg hat mit Beschluss vom 30.10.2012 (Az.: 2 V 240/12) vorläufig allen Personenbeförderungsunternehmen mit Wattwagen die Hoffnung auf eine ermäßigte Besteuerung ihrer Beförderungsleistungen genommen. In klarer hanseatischer Diktion stellt das FG Hamburg fest: „Wattwagenfahrten zwischen dem Festland und der Insel Neuwerk sind nicht mit dem ermäßigten Steuersatz von 7% zu besteuern, weil sie nicht im Rahmen des begünstigten öffentlichen Personennahverkehrs erfolgen, sondern touristischen Charakter haben.“

Die Besteuerung von Drittrabatten – ein fiskalisches Drama

Es waren die in den 80er Jahren erfundenen Jahreswagenrabatte der Automobilhersteller, die der Finanzverwaltung Veranlassung gaben, Erlösminderungen zugunsten von Arbeitnehmern ebenso unter die Lupe zu nehmen wie geldwerte Vorteile, die sich in den Aufwendungen des Arbeitgebers niederschlugen. Seitdem haben sich daneben nicht nur, aber insbesondere auch die Arbeitgeber und die Mitarbeiter in der Tourismuswirtschaft mit aufwändigen Besteuerungsfragen auseinanderzusetzen.

Vorläufige Festsetzung bei Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG

Festsetzungen von Gewerbesteuermessbeträgen werden für Erhebungszeiträume ab 2008 (also ab Einführung der Hinzurechnungsbesteuerung für Finanzierungsanteile, die nach Auffassung von Teilen der Finanzverwaltung auch den Reisevorleistungseinkauf Hotel umfassen) ab sofort nur noch vorläufig vorgenommen; dies folgt aus den gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder (OFL) vom 30.11.2012. Die vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 AO ist eine Verfahrensmaßnahme der Finanzverwaltung, um punktuelle Unklarheiten – hier: eine denkbare Verfassungswidrigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung – jederzeit änderungstechnisch berücksichtigen zu können, ohne dass die Einlegung eines Einspruchs oder die Erhebung einer Klage erforderlich wäre.

Recht

Überbuchungen berechtigen nicht zu Vertragsänderungen

In Zeiten optimierter Auslastungssteuerung der Hotelkapazitäten und eines anonymisierten Betteneinkaufs der Reiseveranstalter etwa über Einkaufs-Agenturen in den jeweiligen Zielgebieten/Reiseländern ist die Überbuchung von Hotelzimmern eine Alltäglichkeit. Auch auf der Anbieterseite nehmen Hoteliers in erster Linie ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen wahr und optimieren die Auslastung der Hotels nach betriebswirtschaftlichen Kriterien. Folge sind überbuchte Hotelzimmer, wenn der Hotelier nämlich Zimmer-Kontingente an mehrere Reiseveranstalter „verkauft“ in der Erwartung, dass einiges davon nach Ablauf von Verfallsfristen wieder zurückgegeben wird – eine Rechnung, die häufig genug nicht aufgeht. Wer trägt das Risiko?
DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2013.02
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7881
Ausgabe / Jahr: 2 / 2013
Veröffentlicht: 2013-02-13
 

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