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Inhalt der Ausgabe 03/2013

Kurz informiert

Kurz informiert

+++ Ermäßigter Steuersatz für Verpflegungsleistungen eines Hotels +++ Vermietung eines „Veranstaltungs-Trucks“ als im Inland steuerbare sonstige Leistung +++ Steuerfreie Umsätze für die Luftfahrt +++ Fahrten zum Heimatflughafen bei einem Piloten +++ Schätzung im Taxigewerbe +++ EU-Vorschläge zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuerumgehung +++ Diebstahl aus Gepäck: Umfang der Anzeigepflicht +++ Gemeinsamer Gerichtsstand +++ Begrenzte Verpflichtung zu Pass-Informationen für Nicht-EU-Bürger +++ Unzulässige Stornoklausel bei Nichtantritt von Flügen +++ Unlautere Gewinnspiele +++ Tourism Tax Symposium 2013 +++ Erste Tourismuskaufleute ausgebildet +++

Steuern

Vermietung von Campingplätzen umsatzsteuerfrei?

Die langfristige Vermietung von Grundstücken zur Nutzung als Campingplätze ist entsprechend § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei. Nicht unter die Steuerbefreiung fällt die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen. Die Steuerbefreiung ist für den Vermieter mit einem Vorsteuerabzugsverbot verbunden (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Regelmäßig sind unternehmerische Vermieter von Grundstücksflächen daher an einer steuerpflichtigen Vermietungsleistung interessiert. Umstritten ist dabei die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei Verträgen zur Vermietung von Campingflächen von einer kurz- oder langfristigen Vermietung auszugehen ist.

Nicht jeder Arbeitnehmerrabatt führt zum Lohnvorteil

Der BFH hat mit zwei neueren Urteilen vom 26.7.2012 entschieden, dass nicht jeder Rabatt, den ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt. In der Tendenz wird klar, dass geldwerte Vorteile nicht mehr „regelmäßig“, sondern nur noch „ausnahmsweise“ anzunehmen sind. Für Rabattgewährungen in Touristik-Unternehmen ergeben sich daraus sehr bedeutsame Auswirkungen.

Übernachtungskosten eines Berufskraftfahrers

Übernachtet ein Kraftfahrer in seinem Fahrzeug, sind die Pauschalen für Übernachtungen bei Auslandsdienstreisen nicht anzuwenden. Liegen keine Nachweise vor, sind die Werbungskosten zu schätzen. In einer rechtskräftigen FG-Entscheidung wurden insoweit kürzlich Aufwendungen von 5 € pro Tag anerkannt.

Recht

Zug-zum-Flug und die Haftungs-Zuständigkeit

Um die Verkäuflichkeit ihrer Pauschalreisen zu erhöhen, bieten gerade die Großveranstalter als Teil ihres Reisepakets häufig die „kostenlose“ Bahnanreise vom Wohnort-Bahnhof zum Abflughafen und zurück an. Je nach Preisgefüge erhalten die Reisenden mit den Reiseunterlagen schon einen Voucher „Zug zum Flug“ 1. Klasse oder 2. Klasse. Dieser berechtigt zur Bahnfahrt, ohne dass für das Bahnticket etwas zusätzlich gezahlt werden muss. Lediglich den „richtigen“ Zug zum Flug muss sich der Reisende selbst auswählen, idealerweise eine solche Bahnverbindung, die ihn rechtzeitig zu den vorgegebenen Abfertigungszeiten vor dem Abflugtermin zum Abflughafen bringt, wobei übliche Verspätungszeiten der Bahn bei der Zugwahl einzukalkulieren sind. Schafft es der Zug der Wahl jedoch nicht, den Reisenden rechtzeitig zum Flughafen zu bringen, erscheint er nicht rechtzeitig zur Abfertigung und der Urlaubsflug wird verpasst. Wer trägt die Risiken?
DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2013.03
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7881
Ausgabe / Jahr: 3 / 2013
Veröffentlicht: 2013-03-11
 

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