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Inhalt der Ausgabe 04/2021

Kurz informiert

Kurz informiert

+++ Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland: Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung +++ Ortsübliche Vermietungszeit bei Ferienwohnungen +++ Bewertung von Sachzuwendungen: Kosten einer Event‐Agentur +++ Corona‐Maskenpflicht am Urlaubsort kann zum kostenlosen Rücktritt berechtigen +++ Ohne Mängelrüge am Urlaubsort keine Ansprüche +++ „Luxuriöse“ Kreuzfahrt‐Suite darf nicht abgewohnt sein +++ Kollision zweier Flugzeuge als „außergewöhnlicher Umstand“ +++ Corona‐Pandemie als Mangel der Mietsache? +++ Aktuell notierte Zahlen zum Buchungsverhalten +++

Steuern

BMF: § 25 UStG nur auf EU‐Reiseveranstalter anwendbar!

Mit einem margensteuerlichen Paukenschlag hat das BMF am 29.1.2021 durch einen einzigen Satz die von Reiseverbänden und Veranstaltern in der EU seit Dekaden beklagte Ungleichbehandlung (sog. „TOMS & VAT Level Playing Field“) zwischen Reiseveranstaltern, die innerhalb und außerhalb der EU ansässig sind, vom Tisch gewischt. Kurz und knapp heißt es im o.g. BMF‐Schreiben: „§ 25 UStG ist bei Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet nicht anwendbar.“

BMF‐Anwendungsschreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen

Insbesondere im stationären und Onlinehandel sowie in der Reise‐, Gastronomie‐ oder Freizeitbranche werden Gutscheine als Instrumente der Kundengewinnung, Kundenbindung und Erzielung von Umsätzen genutzt. Auch die Corona‐Pandemie sorgte für einen Boom der Gutscheine, da Kunden z.B. geschlossene Cafés, Kinos oder Restaurants mit dem Kauf von Gutscheinen unterstützt bzw. Gutscheine für nicht durchführbare Leistungen akzeptiert haben (vgl. zu Corona‐Gutscheinen auch Jorczyk, SRTour 04/2020 S. 8 ff.; Münch/Bohne, SRTour 06/20 S. 4 ff.).

Recht

Wer trägt die Vermittlerprovision/Service‐fee?

Nicht nur in Corona‐Zeiten geht die Buchungspraxis für Flüge und Pauschalreisen weg von der Direktbuchung bei Reiseveranstaltern und Fluggesellschaften über deren eigene Buchungsportale. Üblich geworden ist die Buchung über Reisevermittler, so das stationäre Reisebüro, die IATA‐Agentur, aber vor allem und gerade in Corona‐Zeiten über Online‐Reisebüros und Buchungsplattformen wie Opodo.com, eDreams, Holiday‐Check oder Expedia.de, um nur einige zu nennen. Die Bezahlung der gebuchten Reiseleistungen folgt mittels einer vom jeweiligen Vermittler erstellten Rechnung. In dem dort ausgewiesenen Gesamtbrutto‐Rechnungsbetrag ist – versteckt oder auch offen ausgewiesen – das Vermittlungsentgelt enthalten (die sog. Service‐fee oder ähnliche Begrifflichkeiten).

Kurze Antragsfristen für November‐/Dezemberhilfen

Die Fördermöglichkeiten im Rahmen der November‐ und Dezemberhilfe wurden nochmals umfassend erweitert. Anträge auf November‐ und Dezemberhilfe sind nur noch bis zum 30.4.2021 möglich, Änderungsanträge bis zum 30.6.2021 und die sog. Schlussabrechnungen bis zum 31.12.2021.

Service

Impressum

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2021.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7881
Ausgabe / Jahr: 4 / 2021
Veröffentlicht: 2021-04-19
 

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