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Inhalt der Ausgabe 07/2014

Kurz informiert

Kurz informiert

+++ Flughafen nicht als regelmäßige Arbeitsstätte einer Kabinenchefin +++ Fahrtkosten zum Heimatflughafen eines Flugzeugführers in tatsächlicher Höhe ansetzbar +++ Dänemark: Neue Registrierungspflichten für Busunternehmer ab 1.7.2014 +++ Anonymität in Bewertungsportalen +++ Keine Portal-Haftung für verweigerte Gutschein-Einlösungen +++ Begrenzte Haftung für verlorenen Hotelschlüssel +++ Verschmutzte Matratze kann als erheblicher Reisemangel zu werten sein +++ Ausgleichsansprüche: Kategorische Rechtswahlklausel unwirksam +++ Keine Ausgleichszahlung bei Generalstreik und Radarausfall +++ ECTAA-Wahlen: Kleinert neue Vizepräsidentin +++

Steuern

Die Veräußerung oder Aufgabe von Teilbetrieben in Unternehmen der Touristik

Gewerbetreibende, die ihren Betrieb veräußern oder aufgeben und in diesem Zusammenhang einen Gewinn erzielen, unterliegen nicht der laufenden, sondern einer ermäßigten Besteuerung. Einkommensteuerlich kommen ein Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG sowie die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 2 oder 3 EStG zur Anwendung. Gewerbesteuerlich gehören derartige Gewinne nicht zum Gewerbeertrag und bleiben damit unbelastet (§ 7 GewStG).

Hinzurechnung durch Gesetzgeber nie beabsichtigt!

Über die ausgesprochen profiskalische Interpretation der Gewerbesteuerhinzurechnungsvorschriften bezogen auf den Reisevorleistungseinkauf durch die Finanzverwaltung hatten wir in der Vergangenheit mehrfach kritisch berichtet. Wohlgemerkt: Das Gesetz ist präzise sowie nachvollziehbar formuliert und die Intention des historischen Gesetzgebers erweist sich aufgrund der deutlichen Positionierung „historischer Zeitzeugen“ als klar. Die Anzahl der Befürworter einer Übermaßbesteuerung touristischer Betriebe in Deutschland dürfte also überschaubar bleiben, zumal die Sinnhaftigkeit der mittels OFD-NRW-Erlass vom 4.11.2013 konkretisierten Beurteilung des Hoteleinkaufs als fiktives Inlandsbetriebsvermögen auch innerhalb der Verwaltung alles andere als unumstritten ist.

Vermietung von Bootsliegeplätzen mit 19%

Die kurzfristige Vermietung von Bootsliegeplätzen durch einen Segelsportverein ist weder umsatzsteuerbefreit noch mit dem ermäßigten Steuersatz begünstigt. Dies hat abschließend das FG Baden-Württemberg entschieden und damit die Unterschiede zwischen der „kurzfristigen Vermietung von Campingflächen“ und der „Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen“ verdeutlicht (Urteil v. 29.1.2014, Az.: 14 K 418/13). Nachstehend werden die Abgrenzungsmerkmale im Einzelnen dargestellt.

Recht

Neues Verbraucherrecht auch mit Auswirkungen auf den Pauschalreisebereich

Am 13.6.2014 ist das Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbraucher-Richtlinie in Kraft getreten (BGBl. I 2013 S. 3642 ff.). Kernpunkt der Neuregelung ist die Herstellung europaweit einheitlicher Bestimmungen zu Informationspflichten und Widerrufsrechten insbesondere im Fernabsatzgeschäft. Von dem Gesetz ist auch das Pauschalreiserecht an einigen Stellen betroffen.

Service

Impressum

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2014.07
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7881
Ausgabe / Jahr: 7 / 2014
Veröffentlicht: 2014-07-11
 

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