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Inhalt der Ausgabe 08/2022

Kurz informiert

Kurz informiert

+++ Betriebsstättenbegriff nach altem und dem ab 2014 geltenden Reisekostenrecht mit Besonderheiten bei Gewerbetreibenden +++ Besteuerung der Umsätze eines Freizeitparks +++ Neu beim BFH: Vorsteuerabzug bei Fremdenverkehrswerbung und Abgrenzung einheitlicher Leistungen +++ Beherbergung und Verköstigung von Kindern und Jugendlichen auf Reiterhöfen +++ Keine Entschädigung eines Reiseveranstalters bei Pandemiebedingter Reisestornierung im März 2020 +++ Keine Kürzung des Schadensersatzes wegen entgangener Urlaubsfreude aufgrund der Corona-Pandemie +++ Rechte bei Problemen im Flugverkehr: Aktuelle Informationen der Bundesregierung +++ Rundflug-Betrachtung gem. Art. 33 Abs. 1 MÜ für Bestimmung des Gerichtsstands +++ Kein Ausgleich für Quarantänetage im Urlaub +++ Berufsfotograf hat Anspruch auf Schadensersatz wegen unberechtigter Nutzung seines Bilds +++ Condor-Insolvenz: Rückzahlung von Ticket-Entgelt nur einfache Insolvenzforderung +++ Eckpunkte der Nationalen Tourismusstrategie: Auslandstourismus unterbelichtet +++

Steuern

Marketingaufwendungen im Fokus der Gewerbe- und Umsatzsteuer

Vor allem für Touristikunternehmen ist das Marketing ein essentieller Bestandteil, um Kernbotschaften des Unternehmens und die angebotenen Produkte herauszustellen. Die Arten der Vermarktung sind facettenreich und insoweit auch die steuerlichen Folgen. Zwei jüngere Entscheidungen des Bundesfinanzhofs und des Niedersächsischen Finanzgerichts sorgen für weitere Klarheit, soweit es um die Teilnahme an Messen und Ausstellungen zum einen und um Aufwendungen aus Sponsoringverträgen zum anderen geht.

BFH: Rabatte eines Dritten als Lohn?

Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung führen Rabatte eines Dritten grundsätzlich nicht zu Arbeitslohn und unterliegen deshalb nicht der Lohnsteuer. Nun hob der BFH im Revisionsverfahren zum FG Köln dessen Urteil vom 11.10.2018 (Az.: 7 K 2053/17, vgl. Strohner, SRTour 02/2019 S. 13 ff.) auf. Bedeutet dies eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung?

Kroatien: Umsatzbesteuerung lokaler Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland

Aktuell sind es nur Deutschland und Kroatien, die mittels Uminterpretation der nationalen sowie EU-rechtlichen Vorgaben für die Reiseleistungsbesteuerung solche Reiseveranstalter aus dem Anwendungsbereich der Margenbesteuerung (Art. 306 ff. MwStSystRL bzw. § 25 UStG) ausschließen, die ihren Sitz nicht innerhalb der EU haben.

Recht

Stehengebliebenes Fluggepäck – wer haftet?

Sommerurlaub nach den Corona-bedingten Reisebeschränkungen: Viele wollen wieder raus, auch an die Badestrände des Mittelmeers oder des Atlantiks. Das Stichwort lautet: Flugreise. Viele haben das gleiche Anliegen, mit der Folge, dass an den deutschen Flughäfen zur Sommerferienzeit ein ungewohnter Andrang an Fluggästen und sich stauende abzufertigende Flugzeuge die Abfertigungssysteme an den Flughäfen überfordert.

Service

Impressum

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2022.08
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7881
Ausgabe / Jahr: 8 / 2022
Veröffentlicht: 2022-08-09
 

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