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Inhalt der Ausgabe 09/2012

Kurz informiert

Kurz informiert

+++ Vorstufenbefreiung für Chartergesellschaften +++ Keine Steuerbefreiung für Firmenflugzeuge +++ Gebäudeeigenschaft eines Tiefkühllagers +++ Atomkraftwerk und Höhere Gewalt +++ Verdorbenes Essen: Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises +++ „Button-Lösung“ für Internetkauf +++ Arbeitsplatzverlust von Geschäftsführer kein Schadensfall +++ TTS Update +++

Steuern

EU-Beitritt Kroatiens zum 1.7.2013 – Auswirkungen auf die deutsche Tourismusbranche

Krise hin – Krise her, die EU wird aller Voraussicht nach Zuwachs erhalten: Zum 1.7.2013 soll (der Fahrplan scheint auch eingehalten zu werden) Kroatien als 28. Mitgliedstaat in die EU aufgenommen werden. Die Verhandlungen sind weit fortgeschritten und werden eine Vielzahl von steuerlichen Veränderungen bewirken, insbesondere im Bereich der Umsatzbesteuerung und damit auch für die Tourismuswirtschaft. Worauf muss man sich einstellen?

Die Mitwirkung des Arbeitgebers

Ob und in welchen Fällen Mitarbeitern gewährte Vorteile von dritter Seite den Arbeitgeber zum Lohnsteuerabzug verpflichten, ist häufig nicht exakt abzugrenzen. Dies gilt in erster Linie für die Mitarbeiter selbständiger Reisebüros, die – im Gegensatz zu den Mitarbeitern im Vertrieb der RV – zum Kennenlernen der von ihnen zu vertreibenden Produkte keine Arbeitgeberleistungen bis zur Höhe des Rabattfreibetrags von 1.080 € p.a. in Anspruch nehmen können, vielmehr auf die Angebote Dritter angewiesen sind und dabei Steuerbelastungen in Kauf nehmen müssen. Eine Mehrzahl von unbestimmten Rechtsbegriffen, die vornehmlich von der Rechtsprechung zur Abgrenzung verwendet werden, erschwert zudem die Zuordnung in fast schon unzumutbarer Form.

Widerruf der Gemeinnützigkeit eines Musikvereins bei Kostenübernahme für Fernreise

In einem bis zum BFH gelangten Fall hatte ein Musikverein die Kosten seiner Vereinsmitglieder für eine Fernreise mit touristischen Reiseabschnitten übernommen. Die vom Finanzamt vorgenommene Aberkennung der Gemeinnützigkeit hatte auch nach der Entscheidung des Finanzgerichts Bestand; der BFH hat mit Beschluss vom 12.6.2012 die Zulassung der Revision abgelehnt.

Recht

Rechtsfallen im B2B-Reisegeschäft

Spezielle gesetzliche Vorschriften für das B2B-Reisegeschäft existieren nicht. Umso größer sind die rechtlichen Risiken bei fehlenden Vertragsgrundlagen bzw. aus fehlerhafter Gestaltung solcher vertraglichen Regelungen.

Urlaubszeit – Zeit der Reisereklamationen (Teil B: Grenzen der Einstandspflicht des Veranstalters)

Aus juristischer Sicht geht es im Zusammenhang mit Reklamationen schlicht um die Fragestellung, ob der Reiseveranstalter (RV) vertraglich geschuldete touristische Leistungen nicht bzw. nicht vollständig erbracht hat. Wenn ja, ergibt sich die Anschlussfrage: In welchem Umfang ergeben sich hieraus Zahlungsansprüche des anderen Vertragspartners, nämlich des Reisenden? Im Anschluss an Teil A in SRTour 8/2012 (mit Ausführungen u.a. zur Ermittlung des Vertragsinhalts und zur begrifflichen Abgrenzung von Reisemängeln) stehen hier nun Grenzen der Einstandspflicht des Veranstalters im Blickpunkt.

Service

Impressum

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2012.09
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7881
Ausgabe / Jahr: 9 / 2012
Veröffentlicht: 2012-09-18
 

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