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Inhalt der Ausgabe 10/2023

Kurz informiert

Kurz informiert

+++ Überlegungen zur Abschaffung von Meldepflichten im Hotel +++ Wachstumschancengesetz: Degressive AfA und erweiterte Investitionsprämie +++ Mitgliedsbeiträge eines Fitnessstudios bei pandemiebedingter Schließung +++ Leistungsaustausch bei Kurtaxe? +++ Betriebsstätte/feste Einrichtung im Dienstleistungsbereich bei Wartungsarbeiten an Flugzeugen +++ Kosten der erstmaligen Implementierung einer zertifizierten TSE bei EU-Taxametern und Wegstreckenzählern +++ Zur Pfändbarkeit der Corona-Überbrückungshilfe III nach Gutschrift auf dem Girokonto einer GmbH +++ Schlange am Check-In und Flug verpasst: Gewährleistungsansprüche +++ Starkregen und Nebel keine Gründe für eine Teilerstattung des Reisepreises +++ Ticketkostenerstattung für Hin- und Rückflug im Falle einer Annullierung +++ Kein Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung, wenn doch noch befördert wurde +++ Keine Haftung des Segelschülers bei Bootsunfall +++ Vom Trend zum Mainstream: Immer mehr Firmen bieten Bleisure Travel +++ Zukunft des Tourismus: DRV rückt Auslandstourismus stärker in den politischen Fokus +++

Steuern

Besteuerung von Reiseleistungen – Zur Verlängerung des Wahlrechts für Drittlands-Veranstalter bis 2026

Die deutsche Finanzverwaltung vertritt seit 2021 die Auffassung, dass § 25 UStG nicht für die im Drittland ansässigen Erbringer von Reiseleistungen gilt. Eine Nichtbeanstandungsregelung, die den Betroffenen ein Wahlrecht zwischen Margensteuer und Regelbesteuerung einräumt, wurde nun überraschend bis Ende 2026 verlängert.

Aufbewahrung von Unterlagen (§ 147 AO): FinVerw-Datenzugriff auf E-Mails beschränkt

Die Abgabenordnung (AO) regelt in ihrem § 147 dezidiert, welche Unterlagen (also Bücher, Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Handels- und Geschäftsbriefe, Buchungsbelege etc.) für steuerliche Zwecke geordnet aufbewahrt werden müssen. Fraglich ist in der Praxis oft, wie weit die Zugriffsrechte der Finanzverwaltung (FinVerw) reichen.

Frankreich: Kein Reverse Charge auf FR-Bus für DE-Reiseveranstalter

Als deutscher Reiseveranstalter decken wir u.a. das Zielgebiet Frankreich ab und bieten insbesondere Busreisen nach Paris und in die Normandie an. Die Buspersonenbeförderung kaufen wir üblicherweise bei langjährigen Leistungspartnern in Süddeutschland ein und versteuern sie im Rahmen der Margenbesteuerung nach § 25 UStG. Üblicherweise erhalten wir Bruttorechnungen, d.h. wir wissen nicht, inwieweit die gefahrene Strecke auf Deutschland (DE) oder Frankreich (FR) entfällt. Jüngst meldete sich ein von uns nur gelegentlich eingesetzter Busunternehmer aus Bayern mit der Bitte, wir mögen ihm doch unsere deutsche USt-ID-Nr. mitteilen, damit er die Fahrtstrecke in Frankreich dem Reverse Charge (sog. Umkehr der Steuerschuldnerschaft gem. § 13b UStG) unterwerfen könne.

Recht

Wettbewerbswidrige Umgehung höchstrichterlicher und gesetzlicher Vorgaben im Pauschalreise- und Luftbeförderungsrecht

Pauschalreiserecht als Verbraucherschutzrecht begrenzt den eigenen kaufmännischen Aktionsradius der Reiseveranstalter und bindet sie vor allem an die Auslegungsvorgaben der Gerichte, so bis hin zum EuGH und BGH. Ähnliches gilt für das Luftbeförderungsrecht. Gelegentlich wird nun versucht, Grundsatzurteile durch leicht abweichende Gestaltungen zu umgehen. Dies wiederum führt zu Verstößen gegen die Vorgaben des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Vor allem die Wettbewerbsverbände sind aufgefordert und nach dem Unterlassungsklage-Gesetz auch legitimiert, dies auf der Grundlage von § 8 UWG zu unterbinden. Dass das auch geschieht, zeigt die nachfolgende Argumentation.

Service

Impressum

Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7881
Ausgabe / Jahr: 10 / 2023
Veröffentlicht: 2023-10-10
 

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