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Inhalt der Ausgabe 12/2016

Kurz informiert

Kurz informiert

+++ Veräußerung eines Liebhabereibetriebs +++ Vermietung eines Einkaufszentrums kein Gewerbebetrieb +++ Reisekostenerstattungen: Keine Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern +++ Wassergeräusche auf Kreuzfahrt kein Mangel +++ Keine entgangene Urlaubsfreude bei fehlgeschlagenem Tauchausflug +++ Kabinen-Upgrade nicht immer ein Vorteil +++ Kein Allein-Entscheidungsrecht eines Elternteils für Türkei-Urlaub 2016 +++ Online-Händler haftet für Internetplattform +++ 2016 als Jahr der Urlaubsklassiker: Zuwächse für Mittelmeer- und Fernreiseziele sowie Kreuzfahrten +++ 30 Jahre Nachhaltigkeits-Auszeichnung der Reisebranche +++

Steuern

Die Vermittlung von Ferienobjekten: Umsatzsteuerliche und zivilrechtliche Streitpunkte

Die für die Umsatzbesteuerung von Reiseleistungen schon klassische Frage der Abgrenzung von Veranstaltungs- und Vermittlungsleistungen hat – unabhängig von gelegentlichen Streitfragen – eine gewisse Rechtssicherheit erreicht, ist aber zivilrechtlich im Zusammenhang mit der Umsetzung der neuen Pauschalreiserichtlinie in eine schon fast chaotisch zu bezeichnende Risikophase hineingeraten (siehe hierzu Degott, SRTour 08/2016 S. 17 ff.; und Hillmer, SRTour 09/2016 S. 19 f.) Dabei stellt sich auch die Frage, ob die neuen Definitionen des Reiserechts auf die umsatzsteuerliche Beurteilung abfärben können, zumal die ursprünglichen Intentionen der Veranstalterbesteuerung nach § 25 UStG ihre Grundausrichtung im Zivilrecht gefunden haben und insbesondere für das Auftreten des Unternehmers gegenüber dem Leistungsempfänger grundsätzlich das Zivilrecht maßgeblich ist. Nachstehend wird der derzeitige Stand der unterschiedlichen Rechtsmeinungen anhand einer Entscheidung des FG Nürnberg vom 7.7.2015 aufgearbeitet.

Kraftstofflieferungen an Drittlandsunternehmen

Während im Inland ansässige bzw. für umsatzsteuerliche Zwecke registrierte Unternehmen die Vorsteuer aus Kraftstofflieferungen problemlos erstattet bekommen, ist dies bei Unternehmen, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, gem. § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG ausgeschlossen. Von dieser umsatzsteuerlichen Ungleichbehandlung betroffen sind z.B. River Cruise Companies mit Sitz in der Schweiz, den USA oder anderen Drittstaaten, von denen viele auch auf deutschen Flüssen und Kanälen unterwegs sind und Schiffsdiesel in Deutschland bunkern.

Keine Hinzurechnung von CRS-Nutzungsentgelten

Mit einem branchenspezifischen Fall der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Nutzungsentgelten für elektronische Handelsplattformen (CRS) hat sich kürzlich das Finanzgericht Köln im Urteil vom 16.6.2016 (Az.: 13 K 1014/13) befasst: Der Einschätzung des Finanzamts, dass die nutzungsabhängigen Entgelte nach § 8 Nr. 1f GewStG als zeitlich befristete Überlassung von Rechten hinzugerechnet werden müssten, wurde eine klare Absage erteilt.

Recht

Erschwerte Rechtsdurchsetzung für Benennung eines Ersatzreisenden (§ 651b BGB)

Will ein Reisender – vor welchem tatsächlichen Hintergrund auch immer – von einer gebuchten Reise Abstand nehmen, lässt das Pauschalreiserecht dies ohne weiteres zu: Nach § 651i BGB kann der Reisende jederzeit vor Reisebeginn ohne Angaben von Gründen vom Reisevertrag zurücktreten. Damit verliert der Reiseveranstalter (RV) den Anspruch auf den Reisepreis, dieser wäre – soweit schon gezahlt – zurückzuzahlen. Allerdings kann sich der RV nun einen Stornoschaden errechnen und diesen beim Reisenden geltend machen bzw. mit dem zurückzuzahlenden Reisepreis verrechnen – daher eine für die Reisenden tendenziell eher teure Möglichkeit, sich vom Reisevertrag zu lösen.

Service

Impressum

Stichwortverzeichnis 2016

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2016.12
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7881
Ausgabe / Jahr: 12 / 2016
Veröffentlicht: 2016-12-09
 

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