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Inhalt der Ausgabe 12/2018

Kurz informiert

Kurz informiert

+++ Unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten an Arbeitnehmer ab 2019 +++ EuGH‐Vorlage zur Steuersatzermäßigung für Bootsliegeplätze +++ Zubringer‐ und Transferflüge margensteuerpflichtig: Finanzverwaltung übernimmt BFH‐Auffassung +++ Haftung des Reisebüros bei Falscheingabe des Namens +++ Rutschige Poolrampe: Keine Reiseveranstalterhaftung +++ Während Kreuzfahrt nicht zur Verfügung stehendes Reisegepäck +++ Kein Schadensersatz bei berechtigter Flugannullierung +++ Kein Schadensersatz wegen Kabinenluftkontamination +++ Lungentransplantation ist keine „Erkrankung“ +++ Zweckentfremdungsverbot für Nebenwohnung als Ferienwohnung +++ Gastschulvertrag: Kündigungsrecht, wenn keine High School +++ Veranstaltungen als Impulsgeber für Wissensvermittlung: Neue Ergebnisse des Forschungsprojekts „Future Meeting Space“ +++ Kompetenzzentrum Tourismus des Bundes (KTB) +++

Steuern

Rabattfreibetrag gilt auch für „vertreibende Arbeitgeber“ im Konzern

Zu den lohn‐ und einkommensteuerlich beachtlichen Fragen, ob und inwieweit Preisnachlässe geldwerte Vorteile darstellen und in welchen Fällen der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG in Anspruch genommen werden kann, ist nach dem rechtskräftigen Urteil des FG Düsseldorf vom 21.12.2016, Az.: 5 K 25/04/14 E, eine gewisse Ruhe an der Steuerfront zu verzeichnen (siehe dazu Henkel, SRTour 08/2015 S. 11 ff; Hillmer, SRTour 02/2016 S. 9 ff.; Strohner, SRTour 03/2017 S. 8 ff.). Das bedeutet jedoch nicht, dass alle in der Touristik offenen Fallgestaltungen (so insbesondere die Rabattgewährung an Reisebüromitarbeiter aufgrund von Agenturverträgen des Arbeitgebers) als geklärt anzusehen wären. Nach wie vor ist auch die Rechtsfrage offen, unter welchen Bedingungen die konsumtive Bereicherung des Empfängers oder die eigenwirtschaftlichen Interessen des gewährenden Unternehmens den Ausschlag für die Steuerpflicht eines Rabattvorteils geben.

FKM‐Regelung 2019‐2021: Ansatz geldwerter Vorteile von Flugtickets

Über die steuerliche Behandlung verbilligt oder unentgeltlich gewährter Flüge für Airline‐Mitarbeiter oder Arbeitnehmer anderer Unternehmen hatten wir betreffend die Jahre 2016‐2018 zuletzt vor drei Jahren berichtet. Pünktlich vor Ablauf dieser sog. Flugkilometerregelung (FKM‐Regelung) zur Ermittlung eines geldwerten Vorteils (vorausgesetzt, es liegt dem Grunde nach ein solcher überhaupt vor) ist nach frisch abgestimmter Verwaltungsanweisung vom 16.10.2018 die FKM‐Neuregelung für die Jahre 2019‐2021 publiziert worden (vgl. Kurznachricht in SRTour 11/2018).

Leistungsbündel: Ermäßigter Umsatzsteuersatz nicht anwendbar

Nach inzwischen ständiger Rechtsprechung unterliegen Leistungsbündel aus Unterhaltung und kulinarischer Versorgung (sog. Dinner‐Shows) jedenfalls dann dem Regelsteuersatz, wenn es sich um einheitliche, komplexe Leistungen handelt (zuletzt BFH, Urteil v. 13.6.2018, Az.: XI R 2/16). Die vom BFH zur Begründung seiner Rechtsauffassung angestellten Erwägungen können auch für Leistungen der Tourismuswirtschaft grundsätzliche Bedeutung erlangen, dies insbesondere in Verbindung mit der EuGH‐Vorlage im BFH‐Beschluss v. 3.8.2017 (Az.: V R 60/16, siehe dazu Henkel, SRTour 11/2017 S. 6 ff.) und der offenen Rechtsfrage, ob und ggf. unter welchen Bedingungen auch Einzelleistungen der Margenbesteuerung unterliegen können.

Unterliegt das Hotelfrühstück (jetzt) dem ermäßigten Steuersatz?

Unsere Mandanten übersenden uns von Zeit zu Zeit Hotelrechnungen, in denen das gesamte Entgelt mit 7% abgerechnet und nicht aufgeteilt wird, obwohl das Frühstück Leistungsbestandteil ist. Einerseits steht eine solche Handhabung im Widerspruch zu dem in Abschn. 12.16 Abs. 8 UStAE normierten Aufteilungsgebot. Nach dieser Vorschrift sind bekanntlich Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, von der Steuersatzermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG ausgenommen. Andererseits hat der EuGH mit Urteil vom 18.1.2018 (Stadion Amsterdam BV, C‐463/16, vgl. hierzu Henkel, SRTour 6/2018 S. 9 ff.) entschieden, dass für einheitliche Leistungen ein einheitlicher Steuersatz anzuwenden ist.

Recht

Schneesicherer Winterurlaub – Wer haftet bei nicht eingehaltenen Versprechungen?

Den ganzen Winter über Schnee – so heißt es in manchem Reisekatalog. Fotos von tief verschneiten Berghängen und Skipisten, von fröhlichen Skifahrern im Tiefschnee unterstreichen die Aussagen im Reiseprospekt. Aber kann sich der Reisende, der die so beworbene Schnee‐/Ski‐ bzw. Winterreise bucht und zahlt, auch auf die versprochene Schneesicherheit verlassen? Wer haftet, wenn es dann am Urlaubsort nur grüne Wiesen gibt?

Service

Impressum

Stichwortverzeichnis 2018

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2018.12
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7881
Ausgabe / Jahr: 12 / 2018
Veröffentlicht: 2018-12-10
 

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