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Inhalt der Ausgabe 12/2020

Kurz informiert

Kurz informiert

+++ Reiseleistungen: Berufungsrecht auf Art. 306 ff. der MwStSystRL +++ Anhebung der Umsatzsteuersätze zum 1.1.2021 +++ Eiscafé und Imbiss als einheitlicher Gewerbebetrieb? +++ Storno: Reisepreis innerhalb von 14 Tagen zurückzuzahlen +++ Mängelanzeige entbehrlich bei fehlender Aussicht auf Abhilfe +++ Kurzfristige Absage einer Kreuzfahrtreise wegen Corona auch ohne Reisewarnung +++ Ticket: Steuern und Gebühren separat auszuweisen +++ Corona: Sofort‐ und Überbrückungshilfen III +++

Steuern

Wie sind Eigenleistungen aus der Margenbesteuerung auszugliedern?

Die Neuordnung der Besteuerung von Reiseleistungen liegt über 40 Jahre zurück und es ist zu konstatieren, dass die von der Tourismuswirtschaft und dem BMF seinerzeit besonders ins Auge gefasste Vereinfachung der Besteuerung von der Rechtsprechung und der Gesetzgebung in Europa und in Deutschland sukzessive wieder rückgängig gemacht wurde, so dass heute zu Recht die Komplexität dieser Besteuerungsform beklagt wird. Das auf der europäischen Ebene beschlossene Ende der Gesamtmargenermittlung und die Einführung einer schlechterdings nicht praktizierbaren Einzelmargenermittlung sprechen Bände. Aber auch die Finanzgerichte sind mit der Beurteilung der Materie mehr und mehr überfordert, wie mehrere Urteile beweisen.

Dänemark: EU‐Kommission erteilt Absage an „Airticket Price Ballooning“

Das dänische Umsatzsteuerrecht besteuert die „Lieferung“ internationaler Flugtickets nicht. Weil der B2B‐Flugticketverkauf – zwischen verbundenen Unternehmen und auch generell – in Dänemark nicht der Margenbesteuerung (Art. 306 ff. MwStSystRL) unterfällt, lässt sich qua erhöhter Flugticketpreise, sog. „Airticket Price Ballooning“, auf (noch) legalem Weg die Margenumsatzsteuerbelastung dänischer Reiseveranstalter im Hinblick auf deren Flugmarge erheblich nach unten korrigieren.

Steuersatzsenkung – Rechnungen über Dauerleistungen müssen ggf. korrigiert werden

Obwohl die Anhebung schon vor der Tür steht, liest man in Fachbeiträgen und Internetforen noch viel über die Auswirkungen der temporären Steuersatzsenkung im 2. Halbjahr 2020. Besondere Aufmerksamkeit verdienen hierbei offensichtlich vor dem 1.7.2020 ausgestellte Rechnungen über Leistungen, die im zweiten Halbjahr 2020 als erbracht gelten. In unserer Buchhaltung findet sich z.B. eine Rechnung aus Januar 2020, mit der über die Jahresmitgliedschaft in einer Interessenvertretung der Reisebranche abgerechnet wird. In der Rechnung ist Umsatzsteuer i.H. von 19% ausgewiesen und wir fragen uns nun, ob wir vom Aussteller eine Korrektur (und eine Rückerstattung i.H. von 3%) anfordern sollten oder ob wir „einfach“ den im Januar 2020 vorgenommenen Vorsteuerabzug beibehalten können.

Recht

Prognose vor Reiserücktritt wegen unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände und Rechtsfolgen

Das touristische Jahr 2020 ist mit den Folgen der Corona‐Pandemie davon geprägt, dass vor allem Reisekunden, aber auch Reiseveranstalter selbst die jeweils gebuchten und regelmäßig zumindest angezahlten Reisen „storniert“, also den Rücktritt vom Reisevertrag wegen unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände erklärt haben. Die Folgen hieraus sind streitig, so etwa die Frage, ob der Reisende nur dann den Rücktritt erklären darf, wenn eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts vorliegt und welche Prognose wann jeweils vor Rücktrittserklärung anzustellen ist. Die Streitigkeiten gelangen langsam zu den jeweiligen Gerichten.

Service

Impressum

Stichwortverzeichnis 2020

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2020.12
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7881
Ausgabe / Jahr: 12 / 2020
Veröffentlicht: 2020-11-09
 

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