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Steuerbefreiung von Reisevorleistungen im Drittland

Wir sind ein in Deutschland ansässiges Unternehmen und im Bereich Bühnenbau tätig. Zahlreiche unserer Auftraggeber sind ebenfalls in Deutschland ansässige Agenturen aus dem MICE-Bereich (Meetings, Incentives, Conferences, Exhibitions), die im Auftrag ihrer Kunden Veranstaltungen im In- und Ausland organisieren. In der Vergangenheit haben wir unsere Leistungen immer mit deutscher Umsatzsteuer abgerechnet, unabhängig davon, wo die Veranstaltung stattfand. Dies ergibt sich aus § 3a Abs. 2 UStG (Empfängerortprinzip) und der Tatsache, dass es sich bei der Errichtung von Bühnen nicht um eine grundstücksbezogene Leistung handelt. Seit dem 1.1.2022 werden wir vermehrt mit dem Problem konfrontiert, dass unsere Kunden (die MICE-Agenturen) eine Abrechnung unserer Leistung mit deutscher Umsatzsteuer ablehnen, wenn die fragliche Veranstaltung im Drittland stattfindet. Angeblich muss die Abrechnung aufgrund geänderter Rechtslage netto erfolgen. Wir fragen uns, ob diese Auffassung richtig sein kann.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2022.10.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7881
Ausgabe / Jahr: 10 / 2022
Veröffentlicht: 2022-10-10
Dokument Steuerbefreiung von Reisevorleistungen im Drittland