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Steuerliche Aufzeichnungspflichten im „horizontalen Gewerbe“

Das Urteil des Finanzgerichts Hamburg und die Entscheidung des BFH hatten es in sich: Eine Gewinnschätzung für mehrere Jahre in Höhe von insgesamt 237.500 EUR (mit entsprechenden Nachzahlungen an Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer) und 52.690 EUR Umsatzsteuer-Nachzahlung für eine Dame des „horizontalen Gewerbes“, die mehr als drei Jahre lang der Prostitution nachgegangen und dabei ihren steuerlichen Pflichten offensichtlich nicht hinreichend nachgekommen war. Die steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten sind jedoch auch in diesem Gewerbe zu beachten. Dieser Beitrag behandelt die steuerlichen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten für Prostituierte, die ihren Gewinn durch eine Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2018.06.06
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 6 / 2018
Veröffentlicht: 2018-06-06
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Dokument Steuerliche Aufzeichnungspflichten im „horizontalen Gewerbe“