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Steuerpflicht eines Gastarztstipendiums

§ 3 Nr. 11, § 3 Nr. 44, § 22 Nr. 1 EStG

1. Leistungen aus einem Stipendium, das einem ausländischen Mediziner (Gastarzt) von seinem Heimatland für dessen Facharztweiterbildung in Deutschland gewährt wird, können steuerbare wiederkehrende Bezüge gemäß § 22 Nr. 1 Satz 1 sowie Satz 3 Buchst. b EStG sein.

2. Voraussetzung hierfür ist, dass die Weiterbildung im Rahmen eines Dienst- oder diesem vergleichbaren Rechtsverhältnisses erfolgt, die Leistungen aus dem Stipendium an die Erfüllung der sich aus einem solchen Rechtsverhältnis ergebenden Verpflichtungen anknüpfen und darüber hinaus die fehlende Entlohnung aus jenem Rechtsverhältnis ausgleichen sollen. In diesem Fall stellt sich das Stipendium aus Sicht des Stipendiaten zumindest auch als Gegenleistung für seine im Rahmen der Weiterbildung erbrachte Tätigkeit dar.

3. Die Steuerbefreiung eines solchen Stipendiums nach § 3 Nr. 44 EStG ist ausgeschlossen, wenn der ausländische Gastarzt im Rahmen eines Dienstverhältnisses weisungsgebunden zur Ausübung ärztlicher Betätigungen verpflichtet ist.

(amtliche Leitsätze)

BFH, Urt. v. 08.07.2020 – X R 6/19 –
(Vorinstanz: FG Niedersachsen, Urt. v. 14.02.2019 – 10 K 247/17 –)

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2021.04.08
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2364-4842
Ausgabe / Jahr: 4 / 2021
Veröffentlicht: 2021-03-26
Dokument Steuerpflicht eines Gastarztstipendiums