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Strompreisbremse und Gewinnabschöpfung
Heiligt der Zweck jedes Mittel?

Die Strommärkte spielen seit Ausbruch des Ukraine-Krieges verrückt. Daraufhin hat der Rat der Europäischen Union am 06.10.2022 die „Verordnung (EU) 2022/1854 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise“ erlassen. Die Verordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten innerhalb eines vorgegebenen Rahmens u. a. dazu, bei Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wind- und Solarenergie sog. „Überschusserlöse“ mindestens bis zu 90 Prozent abzuschöpfen. Die vereinnahmten Mittel sind dazu bestimmt, Maßnahmen zu refinanzieren, die der Unterstützung von Haushalts- und Industriekunden mit Blick auf die hohen Strompreise dienen oder der Weiterentwicklung der Energieautonomie. Die Bundesregierung hatte am 25.11.2022 auf mehrere, in schneller Folge vorgelegte Papiere zur Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben den „Entwurf der Formulierungshilfe über ein Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen“ (StromPBG) als Gesetzesentwurf beschlossen. Der Ausschuss für Klimaschutz und Energie hat über den Entwurf am 13.12.2022 beraten und geringfügige Änderungen beantragt. Über das StromPBG hat der Bundestag am 15.12.2022 in 2. und 3. Lesung entschieden; das Gesetz soll noch im Jahre 2022 in Kraft treten. Schwerpunkt dieses Beitrags ist die Bedeutung des StromPBG für die Stromvermarktungsaktivitäten von Solar- und Windkraftanlagenbetreibern.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2023.01.03
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2194-5837
Ausgabe / Jahr: 1 / 2023
Veröffentlicht: 2023-01-20
Dokument Strompreisbremse und Gewinnabschöpfung