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Stufenvorweggewährung und Zahlung einer erhöhten Endstufe nach dem TV-Ärzte/VKA

§ 99 BetrVG § 20 Abs. 5 TV-Ärzte/VKA

Die Fälle der Stufenvorweggewährung oder der Gewährung einer erhöhten Endstufe nach § 20 Abs. 5 TV-Ärzte/VKA sind keine Einoder Umgruppierungen und unterliegen deshalb nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG.

(redaktioneller Leitsatz)

BAG, Beschluss v. 12.06.2019 – 1 ABR 30/18 – (Vorinstanzen: LAG München, Beschluss v. 27.02.2018 – 7 TaBV 91/17 –; ArbG München, Beschluss v. 23.05.2017 – 3 BV 1228/16 –)

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2020.01.02
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2364-4842
Ausgabe / Jahr: 1 / 2020
Veröffentlicht: 2020-01-07
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Dokument Stufenvorweggewährung und Zahlung einer erhöhten Endstufe nach dem TV-Ärzte/VKA