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Tätigkeit eines Heileurythmisten als ähnlicher Beruf i. S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EstG

1. Der Abschluss eines Integrierten Versorgungsvertrags nach §§ 140a ff. SGB V (sog. IV-Verträge) zwischen dem Berufsverband der Heileurythmisten und einer gesetzlichen Krankenkasse stellt ein ausreichendes Indiz für das Vorliegen einer dem Katalogberuf des Krankengymnasten/Physiotherapeuten ähnlichen Ausbildung und Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar.

2. Eine weitergehende Prüfung der Vergleichbarkeit der Ausbildung und Tätigkeit des Heileurythmisten mit der eines Krankengymnasten/Physiotherapeuten ist aufgrund der indiziellen Wirkung der Teilnahmeberechtigung an den Leistungen der sog. IV-Verträge nicht erforderlich.

BFH-Urteil vom 20. November 2018 – VIII R 26/15 Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 28. April 2015 – 13 K 50/14 (EFG 2015, 1826)

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2019.06.08
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 6 / 2019
Veröffentlicht: 2019-06-07
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Dokument Tätigkeit eines Heileurythmisten als ähnlicher Beruf i. S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EstG