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Tätigkeitsbeschränkung des internen Betreibers auf das Gebiet der Eigentümerkommune – wie weit reicht die Ausnahmeregelung zu den abgehenden Linien?

Direkte Betrauungen von Kommunalunternehmen, die noch vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erfolgten, enden spätestens 2019. Die Unternehmen bzw. ihre Eigentümer müssen angesichts der bevorstehenden Neuvergabe der Verkehrsleistungen rechtzeitig klären, ob eine direkte Vergabe des öffentlichen Dienstleistungsauftrags in Frage kommt. Zu klären ist dabei auch, welche Anpassungen ggf. erforderlich sind, um die Voraussetzungen für eine direkte Vergabe zu erfüllen. Ein wichtiger Aspekt ist hier die Vorgabe der VO 1370, dass sich die Tätigkeiten des „internen Betreibers“ auf das Territorium seiner zuständigen Behörde zu beschränken haben. Für diese territoriale Beschränkung formuliert die Verordnung in Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. b eine Ausnahme: abgehende Linien oder sonstige Teildienste, die in das Zuständigkeitsgebiet benachbarter Behörden führen, sollen hinsichtlich der ansonsten strikten Territorialitätsvorgabe unbeachtlich sein.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7911.2015.04.07
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7911
Ausgabe / Jahr: 4 / 2015
Veröffentlicht: 2015-04-01
Dokument Tätigkeitsbeschränkung des internen Betreibers auf das Gebiet der Eigentümerkommune – wie weit reicht die Ausnahmeregelung zu den abgehenden Linien?