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Teil B: Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

1. Zivilprozesskosten können Kläger wie Beklagtem unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen (Änderung der Rechtsprechung).

2. Unausweichlich sind derartige Aufwendungen jedoch nur, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

3. Zivilprozesskosten sind jedoch nur insoweit abziehbar, als sie notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Etwaige Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung sind im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen.

EStG § 33, § 11

BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 – VI R 42/10

Seiten 265 - 267

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2011.09.07
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 9 / 2011
Veröffentlicht: 2011-09-09
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Dokument Teil B: Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen