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Transparenzpflichten (Vor- und Nachhandelstransparenz unter MiFID II)

Das Kapitel „Transparenzpflichten“ beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit den zentralen Vorgaben innerhalb von MiFID II bzw. MiFIR, die sich auf Transparenzpflichten für Handelsplätze und Betreiber von Handelsplätzen sowie für systematische Internalisierer („SI“) und Wertpapierfirmen, die außerhalb eines Handelsplatz („OTC“) handeln, beziehen.

Als grundsätzliche Anmerkung muss vorangestellt werden, dass mit dem neuen Transparenzregime zur Vermeidung von Aufsichtsarbitrage ein einheitlicher europäischer Rechtsrahmen geschaffen wurde, da sich die wesentlichen Vorgaben in der unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten geltenden Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des europäischen Parlaments und des Rates v. 15.05.2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 („MiFIR“) sowie den ebenfalls unmittelbar geltenden zugehörigen Level II Maßnahmen, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/567 v. 18.05.2016, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission v. 14.07.2016 („RTS 1“), der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission v. 14.07.2016 („RTS 2“) und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/577 der Kommission v. 13.06.2016 („RTS 3“), befinden. Es wird daher auf eine explizite Betrachtung der Umsetzung in Deutschland und anderen Mitgliedstaaten verzichtet und die Transparenzpflichten werden ausschließlich aus pan-europäischer Perspektive betrachtet.

Für die Betrachtung der Transparenzvorgaben unter MiFID II bzw. MiFIR ist es weiterhin wichtig, diese im Vergleich mit den Transparenzvorgaben unter MiFID I zu betrachten. Unter MiFID I existierte für Wertpapierfirmen lediglich eine Vor- und Nachhandelstransparenz umfassende Transparenzpflicht für Aktien, die an einem organisierten Markt gehandelt wurden.

Seiten 603 - 632

Dokument Transparenzpflichten (Vor- und Nachhandelstransparenz unter MiFID II)