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Übertragbarkeit der personalvertretungsrechtlichen Kostentragungsvorschriften auf das Wehrdienstrecht

§ 22a WBO.
§ 8 Abs. 4 Satz 1 SBG.
§ 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG.

1. Zu den Kosten der Tätigkeit der Vertrauensperson, die die Dienststelle zu tragen hat, können auch die Kosten gehören, die der Vertrauensperson durch die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in einem vorgerichtlichen Beschwerdeverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung entstehen.

2. Soweit die Dienststelle die Vertrauensperson von Rechtsanwaltskosten freizustellen hat, umfasst dies auch den Anspruch des Rechtsanwalts auf einen angemessenen Vorschuss.

BVerwG, Beschl. v. 21.11.2019 – 1 WRB 2/18 –

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2020.08.07
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 8 / 2020
Veröffentlicht: 2020-07-27
Dokument Übertragbarkeit der personalvertretungsrechtlichen Kostentragungsvorschriften auf das Wehrdienstrecht