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Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Gesamthandsvermögen in das Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers derselben Mitunternehmerschaft

Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut aus dem Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft in das Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers derselben Mitunternehmerschaft übertragen, wird es weiterhin dem steuerlichen Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft zugeordnet. In einem derartigen Vorgang hat die Finanzverwaltung und die Rechtsprechung des BFH für die Zeit vor 1999 keine gewinnrealisierende Entnahme gesehen.

Mit Wirkung ab 1.1.1999 ist durch die neu eingefügte Vorschrift des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG auch in diesen Fällen eine erfolgsneutrale Übertragung bzw. eine Übertragung unter Aufdeckung nur eines Teils der stillen Reserven nicht mehr erlaubt. Damit war auch auf diesem Gebiet eine gravierende Steuerverschärfung gegenüber der vor 1999 geltenden Rechtslage eingetreten, die die Umstrukturierungen vor allem mittelständischer Unternehmen erheblich belastete.

Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass insbesondere bei mittelständischen Unternehmen weiterhin ein Bedürfnis zur Erleichterung von Umstrukturierungen bestand, um im Einzelfall auch einzelne Wirtschaftsgüter steuerneutral übertragen zu können. Durch diese Gesetzesänderung wurde u. a. auch die Gestaltungsberatung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge in einer Weise erschwert, die nicht nachvollziehbar war, denn ohne Grund – mit Ausnahme von Steuereinnahmen – wurde bestehendes Richterrecht und gängige Verwaltungsauffassung durch diese Gesetzesänderung gekippt. Die Regelung der Unternehmensnachfolge führte damit zu Entstrickungstatbeständen, die den Bestand vieler Unternehmungen unnötig in Frage stellte.

Die wohl weniger von Einsicht als vielmehr vom politischen Kalkül der Bundesregierung bei den Verhandlungen im Gesetzgebungsverfahren geprägte Neuorientierung in dieser Frage führte jedoch zum Einlenken. Aus diesem Grunde wurde die Buchwertübertragung durch das StSenkG v. 23.10.2000 ab dem 1.1.2001 – wenn auch unter Beachtung bestimmter Ausnahmen – wieder eingeführt. Durch das BMF-Schreiben v. 7.6.2001 und durch die Regelungen des UntStFG v. 20.12.2001 wurde der Versuch unternommen, inzwischen aufgekommene Zweifelsfragen auszuräumen. Gleichzeitig wurde jedoch auch die Notwendigkeit einer Regelung erkannt, damit Erleichterungen nicht zu missbräuchlichen Gestaltungen genutzt werden. Der Gesetzgeber sieht daher in § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG eine besondere Missbrauchsklausel vor. Die Finanzverwaltung wird sich mit der Prüfung der ertragsteuerlichen Behandlung derartiger Fälle auch im Rahmen von Außenprüfungen (Betriebsprüfung) ständig zu beschäftigen haben.

Seiten 20 - 25

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2005.01.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 1 / 2005
Veröffentlicht: 2005-01-01
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Dokument Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Gesamthandsvermögen in das Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers derselben Mitunternehmerschaft