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Übles von jemandem denken
Die Verdachtsfälle im Geldwäschegesetz aus Sicht von Güterhändlern

Die Durchführung von Allgemeinen Sorgfaltspflichten bei Vorliegen von verdächtigen Tatsachen und die Meldung dieser an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gehören zu den zentralen geldwäscherechtlichen Pflichten von Güterhändlern. Was zunächst einfach klingt, ruft doch Unsicherheit hervor. Was sind verdächtige Tatsachen, und wie können sie erkannt werden? Welcher Pflicht ist wann nachzukommen – und wieso? Mit diesen Fragestellungen befasst sich der folgende Beitrag.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1867-8394.2018.06.07
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1867-8394
Ausgabe / Jahr: 6 / 2018
Veröffentlicht: 2018-11-27
Dokument Übles von jemandem denken