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Unfallversicherung: Gesamtunternehmen / Unternehmeridentität

§§ 75, 77, 78, 100 SGG; §§ 121, 131, 136, 137 SGB VII

1. Bei der Ausgliederung eines Unternehmens ist zur Vermeidung einer unzulässigen Doppelzuständigkeit der zuständige Unfallversicherungsträger wie bei einer Neugründung – nach Art und Gegenstand der ausgeübten Tätigkeit – zu bestimmen.

2. Ein Gesamtunternehmen setzt nicht die rechtliche Identität in der Person der Unternehmer voraus.

Urteil des 2. Senats des BSG vom 2. 4. 2009 – B 2 U 20/07 R –

Anm. von Michael Quabach, Berlin

Seiten 177 - 183

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2010.03.11
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1864-8029
Ausgabe / Jahr: 3 / 2010
Veröffentlicht: 2010-03-09
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Dokument Unfallversicherung: Gesamtunternehmen / Unternehmeridentität