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Unfallversicherung: Hinterbliebenenleistung / Wegeunfall / Subjektive Handlungstendenz / Beweislast

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII, § 63 SGB VII

1. Die Klage einer Hinterbliebenen auf Feststellung eines Arbeitsunfalls ist mangels Feststellungsinteresses unzulässig.

2. Wer Hinterbliebenenleistungen begehrt, trägt die objektive Beweislast dafür, dass der tödlich Verunglückte die subjektive Handlungstendenz hatte, einen versicherten Weg zurückzulegen.

Urteil des 2. Senats des BSG vom 6.10.2020 – B 2 U 9/19 R – ECLI:DE:BSG:2020:061020UB2U919R0 –
Anmerkung von Dr. Wolfgang Ricke, Berlin

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2021.06.11
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1864-8029
Ausgabe / Jahr: 6 / 2021
Veröffentlicht: 2021-06-07
Dokument Unfallversicherung: Hinterbliebenenleistung / Wegeunfall / Subjektive Handlungstendenz / Beweislast