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Unternehmensorganisation auf gesetzlicher Grundlage

Die generellen Vorgaben zur Planung von unternehmerischen Maßnahmen und der führungsmäßigen Umsetzung (Durchführung) lassen sich dem Begriff „Gerichtsfeste Organisation“ zuordnen. Damit ist gesagt, dass ein Unternehmen so strukturiert sein muss, dass die Organisation im Ernstfall einer gerichtlichen Überprüfung standhält. Das gilt nicht nur für die Unternehmensleitung sondern für alle Stufen der Hierarchie. Damit das Unternehmensziel erreicht wird, aber auch alle Führungskräfte und Mitarbeiter vor rechtlichen Konsequenzen geschützt sind, muss jeder im Unternehmen wissen, an welcher Stelle er steht und für was er verantwortlich ist. Da es nur eine umfassende Verantwortung für das Arbeitsergebnis und die Sicherheit gibt, ist der Unternehmer gehalten, sich eine Unternehmensorganisation zu geben, die diese beiden Bereiche abdeckt.
Zwar ist es einem Unternehmen (von der Aufgabendurchführung her gesehen) grundsätzlich freigestellt, welche Organisationsform es sich gibt und welche Regelungen es einführt. Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Unternehmer (auch Arbeitgeber oder Betreiber genannt) in erster Linie für Schäden verantwortlich, die durch den Betrieb des Unternehmens eigenen Mitarbeitern oder Außenstehenden entstehen (zivilrechtlich §§ 31, 89, 823, 831 BGB; sanktionsrechtlich §§ 9, 30, 130 OWiG, § 14 StGB). Deshalb ist sein Freiraum auch nicht grenzenlos. Von der Seite der Sicherheit gesehen, werden durch diverse Gesetze dem Unternehmer bestimmte Pflichten auferlegt, die er bei jeder Art der gewählten Organisationsform beachten muss.

Seiten 121 - 173

Dokument Unternehmensorganisation auf gesetzlicher Grundlage