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Verbindungen vom Inland ins Ausland und vice versa im Rahmen der Rechtshilfe und Amtshilfe

Ausgehend von den bisherigen Feststellungen ist nun noch zu prüfen, in welcher Weise die nationalen Aspekte international vernetzt sind und damit auch verfahrensrechtlich Wirkungen über die Grenzen hinaus entfalten können. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang zu klären, unter welchen Voraussetzungen ausländische Fakten im Inland Berücksichtigung erfahren können. Unter dem Begriff der „Rechtshilfe“ wird jede Unterstützung, die für ein Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit in einem anderen Staat gewährt wird, verstanden. Im Gegensatz dazu ist „Amtshilfe“ die Hilfe, die eine Behörde einer anderen Behörde zur Erfüllung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung gewährt, und zwar auch außerhalb eines Strafverfahrens.

Seiten 335 - 355

Dokument Verbindungen vom Inland ins Ausland und vice versa im Rahmen der Rechtshilfe und Amtshilfe