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Verbindungen zwischen Strafrecht, strafrechtlichen Nebenfolgen und verwaltungsrechtlichen Nebenfolgen der Strafe

Das eigentliche Steuerstrafverfahren wird in bestimmten Fällen nicht mit der Bestrafung abschließend erledigt sein, sondern noch weitere Folgen nach sich ziehen. Diese stehen ebenfalls wieder in einem auf verschiedenen Ebenen bestehenden Wirkzusammenhang mit den bisher behandelten Bereichen, zudem wird an die sich aus einem Verfahren möglicherweise ergebenden Nebenfolgen oftmals während der Verteidigung nur unzureichend gedacht. Gerade die teilweise harten Folgen, wie Berufsverbot und Gewerbeuntersagung, können jedoch faktisch auch die härteste Strafe für den Steuerhinterzieher darstellen und ihn quasi seiner bürgerlichen Existenz berauben. Damit rechtfertigen diese eine eingehende Einbettung in den Kontext der Untersuchung, was im Folgenden geschehen soll. Nebenfolgen können neben der bereits erwähnten Gewerbeuntersagung und dem Berufsverbot u.a. ein Fahrverbot (§ 44 StGB) und die Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69–69b StGB) sein.

Seiten 270 - 280

Dokument Verbindungen zwischen Strafrecht, strafrechtlichen Nebenfolgen und verwaltungsrechtlichen Nebenfolgen der Strafe