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Verbot der Mehrarbeit und das Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit

Schwangere und stillende Frauen sind vor einer arbeitszeitlichen Überbeanspruchung entsprechend zu schützen. Hierzu reichen ggf. die im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) allgemein umschriebenen Grenzen nicht mehr aus, da das ArbZG viele Ausnahmetatbestände erhält, welche den speziellen Gegebenheiten in der Schwangerschaft und der Stillzeit nicht mehr gerecht werden. Aus diesem Grund darf ein Arbeitgeber Schwangere oder Stillende nicht mit „Mehrarbeit“ beschäftigen.
Die „Mehrarbeit“ ist in § 4 Abs. 1 MuSchG definiert. Ist die schwangere Frau 18 Jahr oder älter, so ist Mehrarbeit die Arbeitszeit, welche täglich 8,5 Stunden überschreitet. Weiterhin ist hier darauf zu achten, dass nicht über 90 Stunden in der Doppelwoche geleistet werden.
Bei Minderjährigen greift das Verbot der Mehrarbeit schon eher. Diese dürfen nicht länger als 8 Stunden täglich arbeiten. Bei minderjährigen Schwangeren oder Stillenden ist des Weiteren zu beachten, dass diese nicht über 80 Stunden in der Doppelwoche tätig sind.

Seiten 57 - 74

Dokument Verbot der Mehrarbeit und das Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit