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Verbrennung von PVC-haltigen Abfällen in Hausmüllverbrennungsanlagen
Zur Auslegung von § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 der 17. BImSchV

Bei dem Vollzug der 17. BImSchV stellt sich die Frage, welche Mindesttemperatur bei der Verbrennung von Abfällen mit halogenorganischen Stoffen einzuhalten ist, bzw., inwieweit die differenzierte Mindesttemperaturregelung des § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Verordnung für diese Abfälle gilt. Diese Fragestellung bestand grundsätzlich auch schon bei der alten Regelung; die Neufassung vom 23. 02. 1999 beinhaltet insoweit nur eine klarstellende Anpassung an die EG-Richtlinie über die Verbrennung gefährlicher Abfälle (RL 94/67/ EG) bei der höheren Mindesttemperatur (1.100 °C statt bisher 1.200 °C) und insbesondere bei der Berechnungsbasis (Gehalt an halogenorganischen Stoffen 1 %, berechnet als Chlor).

Dieses Problem stellt sich in der Vollzugspraxis insbes. für die Verbrennung von PVC-Abfällen. Diese fallen z. B. an: entweder als gemischte Siedlungs- oder insbesondere Bau- und Abbruchabfälle (EAK-Nr.: 170701 oder 200301) oder als getrennt eingesammelte PVC-haltige Bau- oder Siedlungsabfälle (EAK-Nr. 170203 oder 200103) oder insbesondere als PVC-Monochargen (EAK-Nr.: 120105 und 150102); diese entsprechen der früheren LAGA-ASNr.: 571 16
Keine dieser Abfallschlüssel-Nummern ist als „gefährlicher Abfall“ im Sinne der EG-Vorschriften oder als „besonders überwachungsbedürftiger Abfall“ im Sinne des deutschen Abfallrechts eingestuft. Als Abfall zur Verwertung sind im übrigen nur die gemischten Abfälle der Abfallschlüssel-Nummern 170701 und 200301 überwachungsbedürftig.

Seiten 519 - 523

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1863-9763.2001.09.02
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1863-9763
Ausgabe / Jahr: 9 / 2001
Veröffentlicht: 2001-09-01
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Dokument Verbrennung von PVC-haltigen Abfällen in Hausmüllverbrennungsanlagen