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Verfassungsrecht: Verfassungsbeschwerde / Grundsicherung

Art. 1, 3, 14, 20 GG; § 93a BVerfGG; § 20 SGB II

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie zwar eine Unterschreitung des Existenzminimums rügt, aber nicht substantiiert darlegen, dass die staatlicherseits zur Verfügung gestellten Leistungen nicht ausreichen, um das Existenzminimum zu gewährleisten. Hinsichtlich der gerügten Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG durch die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe zum 1. Januar 2005 mangelt es bereits an der Darlegung, dass der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe Eigentumsschutz genießen würde. (zugleich Bestätigung des Beschlusses des Bundessozialgerichts vom 16. Mai 2007 – B 11b AS 61/06 B –)

Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats des BVerfG vom 7. 11. 2007 – 1 BvR 1840/07 –

Anmerkung von Professor Dr. Karl-Jürgen Bieback, Universität Hamburg

Seiten 409 - 412

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2008.07.08
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1864-8029
Ausgabe / Jahr: 7 / 2008
Veröffentlicht: 2008-07-10
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