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Vergabeverfahren für Rahmenvereinbarung über Primärcodierung stationärer Behandlungsfälle

§ 135 Abs. 1 Nr. 2, § 160 Abs. 3 Satz 2, § 167 Abs. 1 Satz 2 GWB § 3
Abs. 2 Satz 2, § 8 VgV

1. Ergibt sich für ein Klinikum als öffentlicher Auftraggeber aufgrund eines unerwartet eingetretenen Personalengpasses die Notwendigkeit, von ihm bisher mit eigenem Personal erbrachte Dienstleistungen extern zu beschaffen, hat er bei der Auftragswertschätzung für diese Dienstleistungen den Zeitraum zu berücksichtigen, der nach seiner Personalplanung benötigt wird, um den Personalengpasse zu überwinden.

2. Eine betragsmäßige Deckelung einer Rahmenvereinbarung kann bei zu erwartendem höheren Beschaffungsbedarf eine gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 VgV verstoßende Unterteilung der Auftragsvergabe darstellen. Sie muss dann bei der Auftragswertermittlung außer Betracht bleiben.

3. Geht ein Auftraggeber, der zu Unrecht eine europaweite Vergabe unterlassen hat, davon aus, unterhalb der Schwellenwerte nicht dem Vergaberecht zu unterliegen, und führt er daher auch kein nationales Vergabeverfahren durch, sind an die Darlegung des übergangenen Bewerbers, dass er in einem geregelten europaweiten Verfahren eine bessere Chance auf den Zuschlag gehabt hätte, keine hohen Anforderungen zu stellen.

(redaktionelle Leitsätze)

Vergabekammer München, Beschluss v. 5.8.2019 –
Z3–3-3194–1-14–05/19 –

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2020.04.09
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2364-4842
Ausgabe / Jahr: 4 / 2020
Veröffentlicht: 2020-04-02
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