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Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche aus einem Werkvertrag bei Errichtung einer Auf-Dach-Photovoltaikanlage

§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB

1. Die (lange) Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB von fünf Jahren für Arbeiten bei Bauwerken findet für die nachträgliche Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach einer Tennishalle Anwendung, wenn die Photovoltaikanlage zur dauernden Nutzung fest eingebaut wird, der Einbau eine grundlegende Erneuerung der Tennishalle darstellt, die einer Neuerrichtung gleich zu achten ist, und die Photovoltaikanlage der Tennishalle dient, indem sie eine Funktion für diese erfüllt.

2. Eine auf dem Dach einer Tennishalle nachträglich errichtete Photovoltaikanlage erfüllt eine Funktion für die Tennishalle, wenn die Tennishalle aufgrund einer Funktionserweiterung zusätzlich Trägerobjekt einer Photovoltaikanlage sein soll. Unerheblich ist, dass die Photovoltaikanlage der Stromversorgung der Tennishalle nicht dient (Fortführung von BGH, Urt. v. 15.05.1997 – VII ZR 287/95, BauR 1997, 1018; Abweichung von BGH, Urt. v. 09.10.2013 – VIII ZR 318/12, NJW 2014, 845).

BGH, Urt. v. 02.06.2016 – VII ZR 348/13
vorgehend: OLG München, Urt. v. 10.12.2013 – 9 U 543/12
vorgehend: LG Passau, Urt. v. 03.01.2012 – 3 O 527/11

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2016.05.09
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2194-5837
Ausgabe / Jahr: 5 / 2016
Veröffentlicht: 2016-09-15
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