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Versorgungsauftrag für eine Knie-TEP

§39Abs.1,§108Nr.2,§109Abs.4Satz2und3SGBV§8Abs.1 Satz 2 und 3 KHG

1. Der Krankenhausplan kann eine konkludente dynamische Verweisung auf die im Zeitpunkt der jeweiligen Leistungserbringung gültige Weiterbildungsordnung der zuständigen Landesärztekammer vorsehen, wenn er nicht ausdrücklich auf die Weiterbildungsordnung Bezug nimmt.

2. Umfasst das Fachgebiet Chirurgie nach der Weiterbildungsordnung auch die Orthopädie und die Unfallchirurgie, gehört die Versorgung mit einer Knie-TEP zum Versorgungsauftrag des Krankenhauses für das Fachgebiet Chirurgie.

3. Das nicht von der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19a GG erfasste Krankenhausplanungsrecht fällt in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder.

4. Eine dynamische Verweisung im Krankenhausplan auf die jeweils gültige Weiterbildungsordnung berührt nicht Bundesrecht.

(redaktionelle Leitsätze)

BSG, Urt. v. 09.04.2019 – B 1 KR 17/18 R –
(Vorinstanzen: Bayer. LSG, Urt. v. 19.12.2017 – L 4 KR 138/17 –;
SG Regensburg, Urt. v. 01.12.2016 – S 5 KR 425/16 –)

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2019.10.07
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2364-4842
Ausgabe / Jahr: 10 / 2019
Veröffentlicht: 2019-09-25
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