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Verwaltungsvorschrift zu Vorstands- und Geschäftsführerdienstverträgen im Bereich der GKV – Aufsicht schießt unangemessen über Gesetz und Vorgaben des Bundessozialgerichts hinaus

Am 26. November 2020 hat eine Arbeitsgruppe der Aufsichtsbehörden unter Führung des Bundesamtes für Soziale Sicherung eine neue „Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder über die Sozialversicherungsträger für Vorstands- und Geschäftsführerverträge im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung gem. § 35a Absätze 6 und 6a SGB IV“ veröffentlicht. Die neue Verwaltungsvorschrift schreibt in verbindlicherem und strengerem Maßstab die vormaligen „Arbeitspapiere“ der Aufsichtsbehörden fort. Zu der Vorschrift gehören vier Anlagen, die neben Hilfsmitteln und Mustern zur Prüfung auch einen Mustervertrag enthalten. Die neue Verwaltungsvorschrift ist Teil einer zunehmenden Tendenz der Aufsichtsbehörden in die Belange der Selbstverwaltung und der Sozialversicherungsträger einzugreifen. Die Aufsicht schießt damit jedoch über die Vorgaben des Gesetzes und des Bundessozialgerichtes hinaus, sie beschränkt dadurch die Einschätzungsprärogative der Selbstverwaltung der betroffenen Sozialversicherungsträger unangemessen.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2021.05.05
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2193-5661
Ausgabe / Jahr: 5 / 2021
Veröffentlicht: 2021-10-11
Dokument Verwaltungsvorschrift zu Vorstands- und Geschäftsführerdienstverträgen im Bereich der GKV – Aufsicht schießt unangemessen über Gesetz und Vorgaben des Bundessozialgerichts hinaus