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Vollständige Barrierefreiheit im Nahverkehrsplan unter den Vorgaben des novellierten PBefG

Auch nach Ablauf der Frist zum 1.1.2022 müssen die Aufgabenträger bei der Aufstellung ihrer Nahverkehrspläne gemäß § 8 Abs. 3 Satz 3 PBefG das Ziel der „vollständigen Barrierefreiheit“ zugrunde legen. Der Beitrag erläutert den Begriff der vollständigen Barrierefreiheit sowie die Anforderungen, die Aufgabenträger beachten müssen, wenn sie hiervon Ausnahmen im Nahverkehrsplan vorsehen wollen. Dargestellt werden außerdem neue Steuerungsmöglichkeiten, die mit der PBefG-Novelle 2021 eingeführt wurden, sowie der Rechtsschutz über die Verbandsklage bei fehlerhafter Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben im Nahverkehrsplan.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7911.2022.09.02
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7911
Ausgabe / Jahr: 9 / 2022
Veröffentlicht: 2022-08-29
Dokument Vollständige Barrierefreiheit im Nahverkehrsplan unter den Vorgaben des novellierten PBefG