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Vollständige Barrierefreiheit im straßengebundenen Personennahverkehr – Zielstellung und Realisierung (Teil 3)

Die Freie und Hansestadt Hamburg sieht bisher kein Erfordernis für die Erstellung eines Verkehrsgesetzes und noch weniger für einen Nahverkehrsplan. Vom Senat wird hierzu die Begründung abgegeben, dass seitens des Personenbeförderungsgesetzes den Ländern hierfür grundsätzlich keine Pflicht auferlegt würde und außerdem dies nur sinnvoll sei, wenn der betreffende Aufgabenträger für mehrere Gebietskörperschaften zuständig ist. Da dies in Hamburg nicht gegeben ist, sei ein Nahverkehrsplan für diese Stadt entbehrlich. Ansonsten wird auf den Hamburger Verkehrsverbund HVV verwiesen, der die Belange der Behinderten ausreichend zu berücksichtigen weiß.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7911.2019.02.03
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7911
Ausgabe / Jahr: 2 / 2019
Veröffentlicht: 2018-01-28
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Dokument Vollständige Barrierefreiheit im straßengebundenen Personennahverkehr – Zielstellung und Realisierung (Teil 3)