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Vorläufiger Rechtsschutz gegen Planfeststellungsbeschluss zur Erneuerung einer Hochspannungsleitung

§ 3 der 26. BImSchV, §§ 43 Satz 3, 43a Nr. 6, 43e, 43h, 43 Satz 1 Nr. 1 EnWG, § 73 Abs. 8 VwVfG
OVG Lüneburg, Beschl. v. 03.12.2013 – 7 MS 4/13

1. Einwendungen, die sich auf das Verfahrensrecht, namentlich das Verfahren bei der Umweltverträglichkeitsprüfung beziehen, können der Präklusion unterliegen und müssen deshalb rechtzeitig und hinreichend substantiiert gegenüber der Planfeststellungs- bzw. Anhörungsbehörde angebracht werden (im Anschluss an das Senatsurteil v. 19.09.2013 – 7 KS 209/11).

2. Soll der Ersatzneubau einer Hochspannungsleitung ganz überwiegend auf einer vorhandenen Bestandstrasse durchgeführt werden, handelt es sich nicht um eine neue Trasse im Sinne des § 43h EnWG.

(Leitsätze des Gerichts)

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2014.02.12
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2194-5837
Ausgabe / Jahr: 2 / 2014
Veröffentlicht: 2014-03-13
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Dokument Vorläufiger Rechtsschutz gegen Planfeststellungsbeschluss zur Erneuerung einer Hochspannungsleitung