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Vorrang des Erweiterungsfaktors vor der Genehmigung einer Investitionsmaßnahme zum Ausbau von Versorgungsnetzen

§§ 10, 23 Abs. 6 Satz 1 ARegV

Der Vorrang des Erweiterungsfaktors nach § 10 ARegV vor der Genehmigung einer Investitionsmaßnahme nach § 23 Abs. 6 Satz 1 ARegV tritt zurück, wenn die Kosten der geplanten Investitionsmaßnahme durch den Erweiterungsfaktor nicht einmal ansatzweise abgedeckt werden.

(Leitsatz des Gerichts)

BGH, Beschl. v. 23.01.2018 – EnVR 9/17
vorgehend: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.12.2016 – VI-3 Kart 102/15 (V)

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2018.03.09
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2194-5837
Ausgabe / Jahr: 3 / 2018
Veröffentlicht: 2018-05-16
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Dokument Vorrang des Erweiterungsfaktors vor der Genehmigung einer Investitionsmaßnahme zum Ausbau von Versorgungsnetzen