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Inhalt der Ausgabe 02/2017

Editorial

Editorial

Inhalt

Inhaltsverzeichnis / Impressum

Aufsätze

Schülerversicherung – außer Kontrolle?

Seit seiner Einführung stellt der gesetzliche Unfallversicherungsschutz für Schüler einen Sonderfall dar, denn anders als beim „Urtyp“ des Arbeitnehmers, der im Wesentlichen versicherungsrechtlich geschützt ist, wenn er fremdwirtschaftlich, nämlich für seinen Arbeitgeber tätig wird, liegt der Schulbesuch nicht im Interesse anderer, sondern zu allererst im eigenen Interesse des einzelnen Schülers. Ein zentrales Abgrenzungskriterium zur Unterscheidung von versicherter und unversicherter Sphäre, die Fremdwirtschaftlichkeit der Tätigkeit, findet sich in der auch Studierende und Kindergartenkinder umfassenden „Schülerunfallversicherung“ (kurz SUV) also gerade nicht.

Europäische Sozialstaatlichkeit

Die von der Europäischen Kommission angestoßene Debatte um die Einführung einer „Europäischen Säule sozialer Rechte“ betrifft neue Formen der Arbeit und die Sorge, dass die traditionellen Sozialschutzsysteme den Anforderungen der modernen Arbeitswelt nicht mehr gewachsen sind und angepasst werden müssen. Im Zentrum der Debatten steht nicht zuletzt die Frage, wie eine künftige Säule in der Praxis umgesetzt werden kann und wie sie in der Praxis umgesetzt werden soll: durch Mindeststandards?

Ein Neubeginn im Zeichen des „Wirtschaftswunders“

Ein Ereignis in der über 125 Jahre währenden Geschichte der gesetzlichen Rentenversicherung jährt sich in diesen Tagen zum 60. Mal, nämlich die Rentenreform des Jahres 1957. Das „Jahrhundertgesetz“ vom 23. Februar 1957 stellte den größten Zweig der deutschen Sozialversicherung mit heute über 50 Millionen Versicherten und mehr als 20 Millionen Rentnerinnen und Rentnern auf neue rechtliche Grundlagen. Der Gesetzgeber regelte mit dieser tief greifenden Strukturreform die drei Bereiche Arbeiterrentenversicherung, Angestelltenversicherung sowie Knappschaftsversicherung neu und sorgte dabei für eine weitgehende Angleichung des materiellen Rechts, ohne dass die institutionelle Trennung der Träger beseitigt worden wäre.

Kurzbeiträge

Noch einmal sind die Krankenkassen reicher geworden

Im vergangenen Sommer hat sich die Finanzlage der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erneut verbessert und das Plus noch einmal deutlich ansteigen lassen. Zum 30. September 2016 wiesen die 117 gesetzlichen Krankenkassen einen Überschuss von 1,55 Milliarden Euro auf. Damit konnten sie ihr Plus auf der Haben- Seite von 598 Millionen Euro im ersten Halbjahr 2016 innerhalb von drei Monaten mehr als verdoppeln. Den Grund für die positive Entwicklung sehen Experten in einer moderaten Ausgabenentwicklung in den wichtigsten Leistungsbereichen, aber auch in den zum 1. Januar 2016 teilweise deutlich erhöhten Zusatzbeiträgen.

Das Berufskrankheitenrecht vor der Weiterentwicklung

Das Recht der Berufskrankheiten soll zeitgemäß weiterentwickelt werden, ohne seine bewährten Grundfesten anzutasten. Dies hat die Mitgliederversammlung der gewerblichen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen des öffentlichen Rechts in einem „Weißbuch“ beschlossen. Voraussetzung für die Anerkennung einer Berufskrankheit ist auch in Zukunft nach den Worten von Dr. Joachim Breuer, dem Hauptgeschäftsführer der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), dass die Arbeit Ursache der Erkrankung ist. Heute erhalten rund 90.000 Versicherte Rentenzahlungen aufgrund einer Berufskrankheit; fast 40.000 Hinterbliebene kommen hinzu.

Vier Krankenkassen-Fusionen zum Jahreswechsel 2016/17

Nur in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gibt es heute nach dem Willen des Gesetzgebers noch echten Wettbewerb. Mit der Wiedereinführung kassenindividueller Zusatzbeiträge am 1. Januar 2015, die ausschließlich von den Mitgliedern und nicht von den Arbeitgebern mit aufzubringen sind und zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozentpunkten hinzuzurechnen sind, ist das Ringen um das Halten bzw. um das Gewinnen von Mitgliedern deutlich intensiver geworden.

Die Zusatzbeiträge gingen teilweise nach oben

27 der 112 gesetzlichen Krankenkassen, vor allem im Bereich der Betriebskrankenkassen (BKK), haben zu Jahresbeginn ihre Zusatzbeiträge angehoben. Nach einer Krankenkassenliste des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verlangen jetzt alle Krankenkassen einen Zusatzbeitrag. Er ist nur von den Mitgliedern, nicht aber von ihren Arbeitgebern aufzubringen (www.zusatzbeitraege.de). Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag, den jede Krankenkasse nach ihren finanziellen Gegebenheiten festzusetzen hat, ist dem allgemeinen bundesweit geltenden Beitragsatz von 14,6 Prozentpunkten hinzuzurechnen.

Rechtsprechung

Rechtsprechung des Bundessozialgerichts

Verzicht ist Verzicht – auch bei Vertragsarztsitz?
BSG, Urteil vom 28.9.2016 – B 6 KA 32/15 R –

Rechtsprechung der Instanzgerichte

Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Schüler
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.3.2016 – L 6 U 4904/14 –
vgl. hierzu den Beitrag von Myra Linder, Schülerunfallversicherung außer Kontrolle?, in diesem Heft (S. 35)

Aktuelles

+ + WzS-Ticker + + + / Personalia

+++ Differenzen bei den Beitragsjahren +++ In großem Stil überflüssig +++ Pflege hängt vom Wohnort ab +++ Arbeitgeber nur noch bei einer Krankenkasse außen vor +++ Soziale Sicherheit auf europäischer Ebene +++ Klinikärzte und ihr Krankenhaus +++ Finanzierung der Ost-West-Rentenangleichung gesichert +++ Schutz gegen Manipulationen im Gesundheitswesen +++ Wie oft der Job krank macht +++ Gewalt in Schulen +++ Kosten von 4.378 Euro pro Patient +++ Betriebliche Gesundheitsförderung +++ Eine Experten-Kommission soll es richten +++ Wohnortnahe Hilfe für Schwangere +++ In Zukunft weniger psychotherapeutische Praxen? +++ Ein Hilfsfonds soll es richten +++ Das Gesundheitswesen als Job-Motor +++ Maximal ein Beitragszuschuss des Arbeitgebers von 317,55 Euro +++ Ein neuer Umlagesatz von 0,9 Prozentpunkten +++

Rezension

Prof. Dr. Otto Ernst Krasney / Dr. Peter Udsching / Dr. Andy Groth: Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens

Dr. Thomas Ruppel: AGnES in der Regelversorgung, Mangelhafte Umsetzung des § 87 Abs. 2b S. 5 SGB V in Bundesmantelvertrag und EBM

Service

Veranstaltungshinweis

+++ 14. Düsseldorfer Krankenhausrechtstag am 6. April 2017 +++

Gesamtschau

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2017.02
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2191-7345
Ausgabe / Jahr: 2 / 2017
Veröffentlicht: 2017-02-14
 

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