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Wie wird die Überkompensationskontrolle in der Praxis durchgeführt?

In der Praxis unterliegen alle nach der VO (EG) Nr. 1370/20071) (im Folgenden: VO 1370) direkt vergebenen öffentlichen Dienstleistungsaufträge (im Folgenden: öDA) sowie alle Leistungen, für die Ausgleichszahlungen aus allgemeinen Vorschriften (aV) im Sinne des Art. 3 Abs. 2 und 3 der VO 1370 gewährt werden, der Überkompensationskontrolle (ÜKK).

Durch die ÜKK ist in diesen Fällen nachzuweisen, dass es bei den Ausgleichszahlungen im Gegenzug für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen (Art. 2 lit. e) VO 1370) zu keiner überhöhten Zahlung kommen wird bzw. gekommen ist.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7911.2014.01.09
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7911
Ausgabe / Jahr: 1 / 2014
Veröffentlicht: 2014-01-03
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