Zum Kopplungsverbot der Datenschutz-Grundverordnung
Warum auch die DSGVO kein absolutes Kopplungsverbot kennt
Die Beratungspraxis für die Unternehmen kämpft sich nun schon seit Monaten durch die neuen Regelungen der DSGVO. Es gilt die Unternehmen – unabhängig von Größe und Branche – für den Stichtag 25. Mai 2018 fit zu machen. Dabei geht es häufig um die Frage, auf welchen Erlaubnistatbestand eine Datenverarbeitung gestützt werden kann. Die Einwilligung wird gerne als die Rechtsgrundlage der Wahl herangezogen. Unter den Top 10 der aufkommenden Rechtsprobleme im Zusammenhang mit der DSGVO ist das sogenannte Kopplungsverbot. Im Kern sollen danach Vertragsschluss und Einwilligungserklärung nicht miteinander verknüpft werden. Für viele Unternehmen ist das eine Herausforderung. Daher stellt sich die Frage, ob das Kopplungsverbot absolut gilt. Bei genauerer Betrachtung scheint dies nicht der Fall zu sein.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2017.05.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-08-29 |