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Zum Outsourcing bei Finanzdienstleistungen

Es liegt kein nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG steuerfreier Umsatz vor, wenn für eine Bank, die Geldausgabeautomaten betreibt, Dienstleistungen erbracht werden, die darin bestehen, diese Automaten aufzustellen und zu warten, sie mit Bargeld zu befüllen und mit Hard- und Software zum Einlesen der Geldkartendaten auszustatten, Autorisierungsanfragen wegen Bargeldabhebungen an die Bank weiterzuleiten, die die verwendete Geldkarte ausgegeben hat, die gewünschte Bargeldauszahlung vorzunehmen und einen Datensatz über die Auszahlungen zu generieren.

(redaktioneller Leitsatz)

BFH, Urteil vom 13. November 2019 – V R 30/19 (V R 6/15) vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 6 K 1465/12 vorgehend BFH, EuGH-Vorlage vom 28. September 2017 – V R 6/15 vorgehend EuGH, Urteil Cardpoint vom 3. Oktober 2019 – C-42/18

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2021.11.06
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 11 / 2021
Veröffentlicht: 2021-11-04
Dokument Zum Outsourcing bei Finanzdienstleistungen