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Zur ‚Abfärbung‘ der Gewerblichkeit der Untergesellschaft auf eine vermögensverwaltende oder eine land- und forstwirtschaftliche Obergesellschaft

Beteiligt sich eine vermögensverwaltende Personengesellschaft (Obergesellschaft) mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an einer gewerblich tätigen anderen Personengesellschaft (Untergesellschaft), so hat das nicht zur Folge, dass die gesamten Einkünfte der Obergesellschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten (gegen R 138 Abs. 5 Satz 4 EStR).

EStG § 15 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 3 Nr. 1
EStG 1986 § 52 Abs. 20b
FGO § 126 Abs. 5

BFH-Urteil vom 6. Oktober 2004 IX R 53/01

1. Der IV. Senat des BFH stimmt der Auffassung des IX. Senats zu, wonach die Einkünfte einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft (Obergesellschaft) aus der Beteiligung an einer anderen, gewerblich tätigen Personengesellschaft (Untergesellschaft) nicht zur Gewerblichkeit der gesamten Einkünfte der Obergesellschaft führen (Antwort auf den Anfragebeschluss vom 22. Juli 2003 IX R 53/01).

2. Mit dieser Zustimmung gibt der IV. Senat des BFH seine bisherige Rechtsprechung nicht auf, wonach die Beteiligung einer betrieblichen, im Urteilsfall landwirtschaftlichen Personengesellschaft (Obergesellschaft) an einer gewerblich tätigen anderen Personengesellschaft (Untergesellschaft) zur Folge hat, dass die gesamten Einkünfte der Obergesellschaft zu Einkünften aus Gewerbebetrieb werden (Senatsurteil vom 8. Dezember 1994 IV R 7/92, BFHE 176, 555, BStBl II 1996, 264).

EStG § 13, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 1, § 21 Abs. 1

BFH-Beschluss vom 6. November 2003 – IV ER – S – 3/03

Seiten 59 - 63

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2005.02.06
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 2 / 2005
Veröffentlicht: 2005-02-01
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