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Zur Erfüllung der Pflicht zur Abgabe von Berechtigungen nach § 6 Abs. 1 TEHG 2004

§§ 6 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1 TEHG 2004, § 555 Abs. 3 ZPO

1. Im Revisionsverfahren ergeht ein Anerkenntnisurteil nur auf gesonderten Antrag des Klägers.

2. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 TEHG 2004 kann die zuständige Behörde eine Zahlungspflicht nur festsetzen, wenn der Verantwortliche seiner Pflicht nach § 6 Abs. 1 TEHG 2004 nicht nachkommt. Die Abgabepflicht nach § 6 Abs. 1 TEHG 2004 ist nicht verletzt, wenn ein Anlagenbetreiber bis zum 30. April eines Jahres eine Anzahl von Berechtigungen abgegeben hat, die den im geprüften Emissionsbericht angegebenen Emissionen des Vorjahres entspricht; das gilt auch dann, wenn die zuständige Behörde nach diesem Zeitpunkt feststellt, dass die Gesamtmenge der Emissionen im geprüften Emissionsbericht zu niedrig angegeben worden ist.

(Leitsätze der Redaktion)

BVerwG, Urt. v. 04.08.2015 – 7 C 8/15
vorgehend: OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.10.2011 – OVG 12 B 20.10
vorgehend: VG Berlin, Urt. v. 11.06.2010 - 10 K 130.09

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2015.06.10
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2194-5837
Ausgabe / Jahr: 6 / 2015
Veröffentlicht: 2015-11-16
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