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Zur Rückzahlung von EEG-Einspeisevergütungen

§§ 6, 16 Abs. 1, 17 Abs. 1 EEG, § 22 Abs. 1 EEG 2008, § 66 Abs. 1 EEG, §§ 812 Abs. 1, 814, 818 Abs. 2 BGB

1. Der Betreiber einer Photovoltaikanlage mit einer installierten Leistung von mehr als 100 KW hat keinen Anspruch auf Vergütung von Stromlieferungen, die er ab dem 01.07.2012 erbracht hat, wenn er gleichzeitig seine Anlage nicht mit technischen Einrichtungen (FRE) ausgestattet hat, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren und die jeweilige Einspeiseleistung (Ist-Einspeisung) abrufen kann. In solchen Fällen steht dem Betreiber auch kein Anspruch auf Zahlung des Marktpreises aus Bereicherungs- oder Schadensersatzrecht zu.

2. Der Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Einspeisevergütung kann nicht der Einwand der Zahlung in Kenntnis der Nichtschuld aus § 814 BGB entgegengehalten werden, wenn zwar Mitarbeiter der Leistungsabteilung des Netzbetreibers bekannt war, dass die FRE-Schalter in der Photovoltaikanlage fehlten, nicht aber der Vertragsabteilung.

3. Die Bestimmung des § 22 Abs. 1 EEG (2008), wonach die Aufrechnung von Vergütungsansprüchen des Betreibers einer Photvoltaikanlage nach § 16 EEG mit einer Forderung des Netzbetreibers nur zulässig ist, soweit die Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist, verbietet eine Aufrechnung auch bei unstreitiger Tatsachengrundlage, wenn der Anspruch zwischen Anlagen- und Netzbetreiber ohne rechtskräftige Feststellung in rechtlicher Hinsicht streitig ist.

OLG Braunschweig, Urt. v. 16.10.2014 – 9 U 135/14
vorgehend: LG Braunschweig, Urt. v. 05.05.2014 – 8 O 1284/13

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2015.03.10
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2194-5837
Ausgabe / Jahr: 3 / 2015
Veröffentlicht: 2015-05-15
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