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Zur steuerlichen Behandlung von Mehrwegleergut und „Pfandgeld“ in der Getränkeindustrie – Teil IV
Zugleich Anmerkungen zum Urteil des FG Rheinland-Pfalz 1 K 2003/03 v. 17.5.2006 Zugleich Anmerkungen zum Urteil des FG Rheinland-Pfalz 1 K 2003/03 v. 17.5.2006

Die buch- und bilanzmäßige sowie steuerliche Behandlung des Mehrwegleerguts und der Pfandgelder der Getränkeindustrie sind seit einiger Zeit in der Praxis und in der Literatur Gegenstand einer Diskussion. Die Thematik ist gekennzeichnet durch eine hohe Komplexität mit vielen Facetten.

Die gegenwärtige Regelung für Mehrwegflaschen-Pfandsysteme findet sich in dem BMF-Schreiben vom 13.6.2005, mit welchem das BMF-Schreiben vom 11.7.1995 ersetzt wurde. Auch das aktuelle BMF-Schreiben enthält keine umfängliche Regelung und ist zu ergänzen durch allgemeine Bilanzierungsgrundsätze sowie durch die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung. Aus diesem Grund ist es wichtig, sich immer wieder die allgemeinen Grundsätze zu vergegenwärtigen, die bei der Buchung und Bilanzierung im Zusammenhang mit Emballagen zu beachten sind. Umso verwunderlicher ist es, wenn Bilanzierende und Bilanzaufstellende und die Finanzverwaltung offenbar von unterschiedlichen Grundsätzen ausgehen. Es fehlt dann an einer gemeinsamen Ausgangsbasis mit der möglichen Folge, dass man aneinander vorbeiredet.

Bilanzaufstellende müssen anhand der Sach- und Rechtslage z. B. beurteilen, ob hinsichtlich der Emballagen Kauf- oder Leihsachverhalte gewollt und ernsthaft durchgeführt worden sind oder ob Leihsachverhalte zwar formal erklärt werden, tatsächlich aber die für einen Verkauf typischen Merkmale erkennbar sind. Auch an dem Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 17.5.2006 wird m.E. deutlich, dass es an einer gemeinsamen Ausgangsbasis fehlt. Dieses Urteil gibt daher Gelegenheit, die unterschiedlichen Ausgangssituationen bei der Betrachtung und bei der Bewertung des Pfandkreislaufs in der Getränkeindustrie anhand des entschiedenen Falles zu beleuchten.

M.E. ist es unübersehbar, dass weiterhin eine eingehende Auseinandersetzung darüber erforderlich ist, ob an der Pfandlösung festgehalten werden kann oder ob nicht der Kauflösung rechtlich und wirtschaftlich der Vorzug zu geben ist. Bei dieser Diskussion sind insbesondere auch die Gegebenheiten der nachgelagerten Marktstufen (Großhandel, Einzelhandel, Endverbraucher) zu berücksichtigen.

Seiten 244 - 250

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2007.08.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 8 / 2007
Veröffentlicht: 2007-08-10
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