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Zusammenfassung

Hinsichtlich der Reichweite des europarechtlichen Einflusses auf das Handelsbilanzrecht schließt sich diese Untersuchung der herrschenden Literaturmeinung sowie dem BIAO-Urteil des EuGH vom 07.01.2003 an, wonach sämtliche Bilanzierungsvorschriften des HGB im gesamten Anwendungsbereich einer einheitlichen richtlinienkonformen Auslegung i. w. S. (einschließlich Rechtsfortbildung) unterliegen. Entsprechend ergibt sich ein Einfluss für den in § 264 Abs. 2 S. 1 HGB niedergelegten True-and-Fair-View-Grundsatz sowie für die GoB. Hinsichtlich ihrer Einflusskraft ist die richtlinienkonforme Auslegung als interpretatorische Vorrangregel zu verstehen, wonach demjenigen Auslegungskriterium der Vorrang einzuräumen ist, welches ein richtlinienkonformes Ergebnis herbeiführt. Die richtlinienkonforme Auslegung i. w. S. ist an die Einhaltung der Contra-legem-Grenze gebunden, die im Wortlaut und Zweck des Gesetzes als Doppelkriterium zum Ausdruck kommt. Weder der Wortlaut für sich genommen noch der Gesetzeszweck einer nationalen Norm allein stellt eine unüberwindbare Grenze der richtlinienkonformen Auslegung i. w. S. dar. Im Falle einer nicht geglückten Umsetzung in nationales Recht muss die Zielsetzung der konkreten Norm hinter dem allgemeinen Zweck einer richtlinienkonformen Umsetzung zurücktreten, sofern diese nachweisbar vom Gesetzgeber bezweckt wurde. Ein materieller Einfluss der Richtlinie auf das Handelsbilanzrecht kann nicht per se aufgrund der inhaltlichen Unbestimmtheit der Richtlinie verneint werden; der Einfluss ist insbesondere anhand der Auslegung der Richtlinie selbst zu spezifizieren. Insbesondere Literaturmeinungen, die sich der herrschenden Meinung hinsichtlich der Durchschlagskraft des EU-Bilanzrechts anschließen, sehen darüber vornehmlich auch einen mittelbaren rechtlichen Einfluss der IFRS auf das Handelsbilanzrecht als gegeben an.

Seiten 343 - 355

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