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Zustimmungsverweigerung bei unterbliebener Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten

§§ 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a, 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG.
§ 44g Abs. 1 SGB.
§ 27 Abs. 1 und 2 BGleiG.

Es stellt einen beachtlichen Grund für die Verweigerung der Zustimmung im Sinne von § 77 Abs. 2 Satz 1 BPersVG dar, wenn sich der Personalrat auf das Unterbleiben der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten beruft.

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11.4.2019 – 20 A 1890/18.PVB –

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2019.09.09
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 9 / 2019
Veröffentlicht: 2019-08-23
Dokument Zustimmungsverweigerung bei unterbliebener Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten