§ 93 Abs. 5 Satz 3 SGB VI ist verfassungsgemäß
– Neue Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung –
§ 93 Abs. 5 SGB VI ist durch Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG) vom 25.9.1996 (BGBl. I S. 1461) um die Sätze 2 und 3 ergänzt worden. Satz 2 definiert den Zeitpunkt des Versicherungsfalls; Satz 3 ordnet für die Hinterbliebenenrente ausnahmslos die Anrechnung an. Die Sätze lauten: Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt bei Berufskrankheiten der letzte Tag, an dem der Versicherte versicherte Tätigkeiten verrichtet hat, die ihrer Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen. Satz 1 ist auf Hinterbliebenenrenten nicht anzuwenden. Zum zeitlichen Anwendungsbereich dieser Regelungen ist in Art. 12 Abs. 8 WFG bestimmt, dass Art. 1 Nr. 17 mit Wirkung vom 1.1.1992 in Kraft trete.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2011.06.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-06-01 |