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§ 93 Abs. 5 Satz 3 SGB VI ist verfassungsgemäß
– Neue Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung –

§ 93 Abs. 5 SGB VI ist durch Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG) vom 25.9.1996 (BGBl. I S. 1461) um die Sätze 2 und 3 ergänzt worden. Satz 2 definiert den Zeitpunkt des Versicherungsfalls; Satz 3 ordnet für die Hinterbliebenenrente ausnahmslos die Anrechnung an. Die Sätze lauten: Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt bei Berufskrankheiten der letzte Tag, an dem der Versicherte versicherte Tätigkeiten verrichtet hat, die ihrer Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen. Satz 1 ist auf Hinterbliebenenrenten nicht anzuwenden. Zum zeitlichen Anwendungsbereich dieser Regelungen ist in Art. 12 Abs. 8 WFG bestimmt, dass Art. 1 Nr. 17 mit Wirkung vom 1.1.1992 in Kraft trete.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2011.06.07
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2363-9768
Ausgabe / Jahr: 6 / 2011
Veröffentlicht: 2011-06-01
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