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§ 12 Prospekt aus einem oder mehreren Einzeldokumenten

§ 12 Abs. 1 WpPG regelt in Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 3 der EU- ProspRL, dass der Anbieter (§ 2 Nr. 10) oder Zulassungsantragssteller (§ 2 Nr. 1) den Prospekt entweder als einteiliges Dokument oder aus mehreren Dokumenten erstellen kann (Abs. 1 Satz 1). Es besteht folglich ein Wahlrecht. Dies gilt nach Streichung von § 12 Abs. 1 Satz 6 WpPG a. F. durch das ProspRLÄndRL-UmsG auch für Basisprospekte im Sinne von § 6 WpPG. Im Hinblick auf die Verständlichkeit sind beide Formen der Prospekterstellung denselben Anforderungen unterworfen. Generell gilt § 12 WpPG sowohl für Wertpapier- (früher Verkaufs-) als auch für Wertpapierzulassungs- (früher Börsenzulassungs-)prospekte. Der einteilige Prospekt ist für eine einmalige Emission von Wertpapieren, insbesondere von Aktien, geeignet. Besteht ein Prospekt aus mehreren Einzeldokumenten, so sind die geforderten Angaben in ein Registrierungsformular (registration document) nach Abs. 1 Satz 3, eine Wertpapierbeschreibung (securities note) gemäß Abs. 1 Satz 4 und eine Zusammenfassung (summary note) im Sinne von Abs. 1 Satz 5 aufzuteilen.

Seiten 1097 - 1100

Dokument § 12 Prospekt aus einem oder mehreren Einzeldokumenten